Dekret des landeshauptmanns vom 29



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(3) Wenn auf Grund von Landes- oder Gemeindeprogrammen die Möglichkeit besteht, diese zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Kanalisation anzuschließen - so daß diese Abwässer gemeinsam mit den häuslichen Abwässern gereinigt werden können - so kann für eine befristete Zeit die Bestimmung von Absatz 1 aufgehoben werden, allerdings nur in Hinsicht auf folgende Parameter: Farbe, gesamte Schwebstoffe, BSB, CSB, Phosphor, Ammoniak, MBAS, tierische und pflanzliche Fette und Öle. Für diese Parameter können bei Erteilung der Ermächtigung höhere Werte als die in der Tabelle A festgelegten zugelassen werden, vorausgesetzt, daß dadurch der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt wird. Die obige Ausnahmebestimmung kann zudem nur befristet angewandt werden; außerdem muß der für die Abwasserableitung Verantwortliche eine verbindliche Erklärung abgeben, daß er den Anschluß an die öffentliche Kanalisation und/oder an die Kläranlage innerhalb jener Fristen und in der Art, wie sie von den zuständigen Behörden vorgeschrieben sind, vornehmen wird, und sich gleichzeitig verpflichten, die entsprechenden Kosten für den Anschluß und die Abwasserklärung zu tragen.

9. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von häuslichen Abwässern in Oberflächengewässer nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Die Einleitung von häuslichen Abwässern in Oberflächengewässer ist nur dann erlaubt, wenn keine Möglichkeit besteht, an eine öffentliche Kanalisation anzuschließen oder die Abwässer in den Boden abzuleiten.

(2) Die Abwasserableitungen aus neuen Wohnsiedlungen müssen vor der Einleitung in ein Oberflächenwasser den Grenzwerten nach Beilage A entsprechen.

(3) Das im Trennsystem abgeleitete Niederschlagswasser kann ohne jede Klärung direkt in ein Oberflächenwasser eingeleitet werden.

(4) Wenn - auf Grund der Landes- oder Gemeindeprogramme - eine Möglichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Kanalisation und somit an eine zentrale Kläranlage anzuschließen, so kann der zuständige Landesrat für einige Parameter, deren Grenzwerte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Abwasserableitung festgelegt werden, abweichend von der Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels eine befristete Ausnahmebestimmung anwenden - dies in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses und auf Grund eines Gesuches seitens des für die Abwasserableitung Verantwortlichen. Die Ausnahmebestimmung kann jedoch nur dann angewandt werden, wenn festgestellt ist, daß durch die neue Abwasserableitung der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtig wird. Mit dem Gesuch um Anwendung der Ausnahmebestimmung muß der für die Abwasserableitung Verantwortliche eine Erklärung abgeben, mit welcher er sich verpflichtet, den Anschluß an die öffentliche Kanalisation oder an die Kläranlage in der von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Frist und Art vorzunehmen. Eine ähnlich zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmung kann für einzelne häusliche Abwasserableitungen und für öffentliche Kanalisationen angewandt werden, wenn - im Rahmen der Maßnahmen zur schrittweisen Verbesserung der Umwelt - in Landes- oder Gemeindeprogrammen vorgesehen ist, die Abwasserreinigung in mehreren Stufen vorzunehmen oder eine zentralisierte Abwasserreinigung durchzuführen.

(5) Für die Überläufe aus Mischwasserkanalisationen, die nur bei einer bestimmten Regenintensität in Betrieb treten, werden die Grenzwerte der Tabelle A nicht angewandt; die Beschaffenheit des Überlaufes wird jedoch von Fall zu Fall bei der Erteilung der Ermächtigung in Hinblick auf die Eigenschaften des Vorfluters festgelegt; der Überlauf darf nur in der Art und Weise und in der Häufigkeit anspringen, daß der Vorfluter nicht auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt wird. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Überlauf nicht genehmigt und müssen entsprechend bemessene Regenrückhaltebecken errichtet werden, damit die überschüssige Wassermenge zurückgehalten werden kann.

10. (Genehmigung zum Bau von Ansiedlungen, bei denen Abwässer anfallen, und der entsprechenden Behandlungsanlagen nach Artikel 7 des Landesgesetzes)

(1) Der Bau von Ansiedlungen jeglicher Art, bei denen auch nur indirekt oder unregelmäßig Abwässer anfallen, sowie der Bau von Kanalisationen bedürfen einer Genehmigung. Das Gesuch um Genehmigung ist an den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu richten, der nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes seinen Bescheid erteilt. Dem Gesuch sind ein Projekt und ein technischer Bericht über jene Bauwerke und Anlagen beizulegen, die gewährleisten, daß die im Landesgesetz und in dieser Verordnung für die jeweilige Art der Ableitung festgelegten Grenzwerte und Vorschriften eingehalten werden. Außer für die fallweise erforderlichen Kläranlagen sind die Projekte und technischen Berichte auch für sämtliche Bauwerke für die Zuleitungen, die Ableitungen und den Anschluß der Abwasserableitungen einschließlich jener für die Niederschlagswässer auszuarbeiten. Die Projekte müssen außerdem folgende Angaben enthalten:

a) für einzelstehende Wohnsiedlungen:

- Kubatur der Gebäude, Anzahl der Räume, der Autoabstellplätze und der anwesenden Personen; verfügbare Wassermenge pro Einwohner,

- für Gebäude und Anlagen wie Hotels, Campingplätze, Restaurants u.ä.: Aufnahmefähigkeit mit Angabe der Bettenzahl, der Anzahl der Sitzplätze, der Zeltplätze usw.

- Angabe über die Anwesenden: ständig oder zeitweilig,

- Berechnung der Menge der fallenden Niederschläge,

- Menge des Überschußschlammes aus Kläranlagen sowie Art seiner Behandlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung;

b) für öffentliche Kanalisationen:

- Ausdehnung des entsorgten Gebietes: Hinweis auf die urbanistischen Flächenwidmungen auf Grund der derzeitigen Situation und der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung,

- ansässige Bevölkerung und ihre zukünftige Entwicklung,

- Anzahl der anwesenden Einwohner in den einzelnen Monaten; voraussichtliche Entwicklung,

- derzeitiger Bestand an Kollektivgebäuden, die für die Personen bestimmt sind, die in dem von einer Kanalisation entsorgten Gebiet nicht ansässig sind (Kasernen, Krankenhäuser, Schulgebäude, Gasthöfe, usw.), wobei die Aufnahmefähigkeit anzugeben ist,

- die voraussichtliche Errichtung neuer Gebäude nach dem vorhergehenden Punkt und Erweiterung der bereits bestehenden,

- Art der Kanalisation (Misch- oder Trennverfahren),

- Fläche des Einzugsgebietes und Berechnung der Niederschläge,

- Bemessung der Regenwasserüberläufe bei Mischkanalisation,

- Angaben über die Produktionsbetriebe, die auch gewerbliche Abwässer ableiten, welche an das Kanalisationsnetz angeschlossen werden; die Angaben müssen die jeweils bestehende Situation wiedergeben und dürfen gegenüber dem Datum des Projektes nicht mehr als 6 Monate zurückliegen,

- Wasserverbrauch über die öffentliche Trinkwasserversorgung - nach Möglichkeit nach Trimestern aufgeschlüsselt - über eine Zeitspanne von mindestens 5 Jahren vor dem Datum des Projektes, wobei der Wasserverbrauch der an die Wasserleitung angeschlossenen gewerblichen Betriebe getrennt anzuführen ist,

- Menge und Beschaffenheit der Überschußschlämme aus Kläranlagen und Art der Behandlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung.

Die Genehmigung zum Bau einer öffentlichen Kanalisation, in welche die Einleitung von gewerblichen Abwässern vorgesehen ist, gilt nicht als Genehmigung zum Bau der Produktionsbetriebe, aus denen diese Abwässer anfallen.

Die Genehmigung dieser Anlagen muß von Fall zu Fall nach dem im Landesgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren eingeholt werden;

c) für Produktionsbetriebe:

- Beschreibung der Produktionstätigkeit,

- Zahl der Beschäftigten, bezogen auf den Zeitraum mit der größten Zahl von Beschäftigten,

- Tätigkeitsperioden und tägliche Arbeitszeit,

- überdachte Flächen und deren Zweckbestimmung,

- Einzugsgebiet mit Berechnung der Niederschlagswassermenge,

- Beschreibung des Produktionsablaufes und der dabei entstehenden Abwässer; Mente und qualitative Merkmale der Abwässer (ausgedrückt in den in den Tabellen enthaltenen Parametern),

- Wasserbedarf mit Angabe der Herkunft (Wasserleitung, Tiefbrunnen, Oberflächenwasser, Quelle) und der Verwendung (für die Produktion, als Kühlwasser, für hygienisch-sanitäre Zwecke) sowie der Spitzen im Waserverbrauch wie auch in der Abwassermenge,

- Eigenschaften der Überschußschlämme aus den Produktionsprozessen und die vorgesehene Art ihrer Behandlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 20 Absatz 9 dieser Verordnung.

(2) Beim Bau von Ansiedlungen, bei denen Abwässer unkontinuierlich und indirekt abgeleitet werden, müssen im Genehmigungsgesuch angegeben sein:

- Herkunft, Eigenschaft und Menge des Abwassers,

- eventuelle Behandlung des Abwassers vor der Ableitung,

- genaue Angaben über die vorgesehenen Einleitungsstellen, die Vorrichtungen und Anlagen für die Behandlung, die Lagerung, den Transport und die Einleitung des Abwassers,

- Tage und Stunden in der Woche, an denen die Abwasserableitung erfolgen soll.

Wenn der Transport, die Behandlung und die Ableitung von Dritten durchgeführt werden, so ist dem Gesuch eine Erklärung beizulegen, daß sie den Dienst übernehmen.

(3) Außer den allgemeinen Vorschriften für die Genehmigung der Bauvorhaben nach den vorhergehenden Absätzen müssen - je nach dem Bestimmungsort der Abwässer - folgende Vorschriften eingehalten werden:

a) Ableitung von Abwasser auf den Boden oder die oberen Bodenschichten

Wenn es sich um häusliche Abwässer handelt, die in ihrem Umfang weniger als 50 Einwohnergleichwerte (EGW) ausmachen, entscheidet der Bürgermeister über das Genehmigungsgesuch.

In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Ermächtigung wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt.

Dem Gesuch ist ein technischer Bericht beizulegen, in dem nachzuweisen ist, daß der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich und der Boden für diese Art der Beseitigung geeignet ist.

b) Ableitung von Abwasser in den Untergrund

In jedem Fall der Ableitung von Abwasser in den Untergrund übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat; die Genehmigung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt.

Dem Gesuch ist unter Berücksichtigung der Bedingungen gemäß Artikel 5 dieser Verordnung ein geologischer Bericht beizulegen sowie eine verbindliche Erklärung des für die Abwasserableitung Verantwortlichen, daß er alle nach dem letzten Stand der Technik möglichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt treffen wird.

c) Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Kanalisation

Über das Gesuch um Genehmigung der Einleitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation entscheidet der Bürgermeister.

In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Genehmigung wird nach dem verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt.

Den Unterlagen ist das Gutachten der Körperschaft beizulegen, welche die Kanalisation und die Kläranlage betreibt; in diesem Gutachten müssen die Bedingungen für den Anschluß genannt sein.

d) Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer

Bei jeder Art der Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, und die Genehmigung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 und folgende des Landesgesetzes erteilt.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Ableitungen von Niederschlagswasser auf Trennkanalisationen für Wohnsiedlungen von weniger als 100 EGW; über die entsprechenden Genehmigungsgesuche entscheidet direkt der Bürgermeister.

11. (Beschaffenheit der Kläranlagen nach Artikel 8 des Landesgesetzes)

(1) Öffentliche Kläranlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Bei der Festlegung des Standortes der Kläranlage ist in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu beachten:

- es müssen die geomorphologischen, geologischen und hydrogeologischen Voraussetzungen gegeben sein, welche die Stabilität und die dauernde Funktionsfähigkeit der Bauten gewährleisten,

- es müssen die Abwässer in fließende Gewässer anstatt in Gewässer mit langsamen Wasseraustausch eingeleitet werden, wenn vernünftige Alternativen für die Einleitung gegeben sind,

- es muß die Entfernung von Wohnsiedlungen und eventuellen Streusiedlungen groß genug sein, so daß die Bevölkerung keinerlei Belästigung ausgesetzt ist, wobei die vorherrschende Windrichtung, das vorgesehene klärtechnische Verfahren und die unterschiedlich starke Belästigung durch die einzelnen Verfahren zu berücksichtigen sind,

- es muß eine geeignete Zufahrt für die Fahrzeuge, die für den normalen Betrieb der Anlage erforderlich sind, gewährleistet sein,

- es muß der Anschluß an das Stromnetz und die Versorgung mit Trinkwasser gewährleistet sein,

- es muß möglich sein, den nicht in die Kläranlage einzuleitenden Überlauf und im Notfall auch das Abwasser durch Ausnützen des Gefälles abzuleiten, ohne daß man sich manueller oder elektrischer Hilfsmittel bedient,

- es muß möglich sein, das Abwasser im Notfall über eigene Umleitungskanäle - auch aus den einzelnen Bauwerken - durch Ausnützen des Gefälles abzuleiten,

- es müssen Stromgeneratoren, die sich selbsttätig einschalten, eingesetzt werden, falls die in den beiden vorhergehenden Punkten erwähnten Voraussetzungen nicht gewährleistet sind,

- es muß, wenn möglich, die Abwasserbehandlung und die Müllbehandlung koordiniert werden.

b) Bei der Abgrenzung der baurechtlich zu bindenden Flächen muß der Zunahme der Bevölkerung und gegebenenfalls der anzuschließenden Betriebe im Laufe der nächsten fünfzig Jahre Rechnung getragen werden.

c) Bei der Bemessung der Anlage müssen in der Regel folgende Richtlinien beachtet werden:

- die Einwohnerzahl und die eventuelle Belastung durch gewerbliche Abwässer sind jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren nach der voraussichtlichen Fertigstellung des I. Bauloses der Anlage zu berechnen; bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind auch die nicht ständig anwesenden Einwohner zu berücksichtigen; die Zahlen der nicht ganztägig anwesenden Einwohner sind mit angemessenen Verminderungsfaktoren zu multiplizieren,

- die Anlage soll - im Rahmen eines generellen Projektes der gesamten Anlage - in einzelne Baulose unterteilt werden, damit der Ausbau je nach Entwicklung dem Bedarf angepaßt werden kann. Jedenfalls soll die als Bemessungsgrundlage für die nach und nach realisierten Bauphasen angenommene Einwohnerzahl die nach Fertigstellung der Anlage effektiv entsorgte Einwohnerzahl nicht um mehr als 50% übersteigen,

- die Anlage kann durch Erstellen einzelner funktioneller Einheiten stufenweise errichtet werden, um eine schrittweise Anhebung der Reinigungsleistung zu erreichen, wobei bei der Wahl der funktionellen Einheit die Eigenschaften des Vorfluters zu berücksichtigen sind,

- die Berechnung der täglichen Wassermenge ist auf dem zukünftigen Mittelwert des Monats mit dem größten Wasserverbrauch und dem Beiwert für den Abfluß in die Kanalisation aufzubauen.

Bei Kanalisationen mit Fremdwasserzufluß sind die Abflußmengen entsprechend höher zu berechnen;

- die stündliche Wassermenge ist entsprechend der auf eine Stundenzahl laut folgender Tabelle aufgeteilte Tageswassermenge zu berechnen:
Einwohnergleichwerte Stundenzahl

bis zu 1.000 von Fall zu Fall zu bewerten

1.000 - 3.000 8 - 10

3.000 - 10.000 10 - 12

10.000 - 30.000 12 - 14

über 30.000 14 - 16

Falls in die Kanalisation Abwässer mit erheblicher mengenmäßiger Schwankung eingeleitet werden, sind an den obenangeführten allgemeinen Kriterien die notwendigen Korrekturen vorzunehmen,

- die organische Belastung ist mit mindestens 60 g BSB5 /Einwohner pro Tag anzunehmen, wenn es sich um ein Trennsystem handelt und mit mindestens 65 g BSB5 / Einwohner pro Tag, wenn es sich um ein Mischsystem handelt,

- bei einer Mischkanalisation sollte bei Regen normalerweise nicht mehr als die zweifache Trockenwettermenge in die Kläranlage eingeleitet werden,

- falls in Hinblick auf die Eigenschaften des Vorfluters auch die Klärung des Regenwassers notwendig sein sollte, sind entsprechend bemessene Rückhaltebecken vorzusehen.

d) Bei der Planung der einzelnen Anlagenteile ist normalerweise vorzusehen:

- ein geeignetes Gerät zur Messung des Durchflusses der in die Kläranlage einzuleitenden Abwassermenge, das bei größeren Anlagen mit einem Registriergerät auszurüsten ist; ist eine Rückführung von Belebtschlamm oder Abwasser vorgesehen, ein Gerät zur Messung der Rücklaufschlammenge,

- ein Lagerplatz für das Rechengut, das eventuell mittels geeigneter Hebevorrichtung - nur so hoch zu lagern ist, daß es für Dienstfahrzeuge zugänglich ist,

- ein Sandfang, wenn es sich um eine Mischkanalisation handelt,

- ein Platz für den Bau eines Ölabscheiders, auch wenn dessen Errichtung nicht sofort notwendig ist,

- die Möglichkeit einer diskontinuierlichen Beschickung der gewöhnlichen Tropfkörper bei geringem Abwasseranfall und die Errichtung eines Absetzbeckens nach denselben,

- Nachklärbecken, die so zu bemessen sind, daß auch für den Rücklaufschlamm Platz ist,

- anaerobe Faulräume, die unter Berücksichtigung der Temperatur zu bemessen sind, die auf Grund der Wärmeisolierung und der eventuellen Heizung der Behälter erreichbar ist,

- Trockenbeete, die in eine genügend große Anzahl von Einheiten zu unterteilen sind, um eine zeitlich flexible Schlammentfernung zu gewährleisten; es ist ein geeignetes Drainagesystem vorzusehen, damit das Sickerwasser gesammelt und der Behandlung zugeführt werden kann,

- Einrichtung zur Rückführung des vom Schlamm abgeschiedenen Wassers, das -in den verschiedenen Phasen der Eindickung, Stabilisierung und künstlichen oder natürlichen Schlammentwässerung -anfällt,

- allfällige chemische und chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsverfahren, die zusätzlich zur biologischen Abwasserreinigung eingesetzt werden und die von Fall zu Fall in Hinblick auf die Eigenschaft des zu reinigenden Abwassers und auf das zu erreichende Ziel festzulegen und zu bemessen sind.

e) Bei der Planung der Zusatz- und Nebeneinrichtungen für die Anlage ist folgendes vorzusehen:

- eine Zufahrtsstraße,

- eine ausreichende Umzäunung mit Einfahrtstor,

- interne Fahrwege, möglichst mit Zufahrt zu sämtlichen Bauwerken, besonders zu den Trockenbeeten,

- Wasseranschluß; für das Betriebsgebäude Trinkwasseranschluß und im Freien eine angemessene Anzahl von Brauchwasserentnahmestellen für die Reinigung der Anlage; bei Kleinstanlagen genügt auch die Verfügbarkeit von Brauchwasser,

- Stromanschluß, auch wenn das klärtechnische Verfahren keine elektromechanischen Einrichtungen vorsieht,

- Innen- und Außenbeleuchtung,

- ein Betriebsgebäude mit hygienischen und sanitären Einrichtungen (WC - Waschbecken - Dusche - Umkleideraum),

- ein von außen zugänglicher Schacht zur Kontrolle des Ablaufkanals der Kläranlage, oberhalb der eventuellen Zusammenflüsse mit anderem Wasser,

- Unfallschutzvorrichtungen an Bauwerken und Maschinen, die nach dem Gesetz über den Arbeitsschutz und den Schutz Dritter zu beachten sind,

- Plan über die Gestaltung und Begrünung der Flächen der Anlage.

(2) Bei den privaten Klär- und Vorkläranlagen sind, soweit anwendbar, sämtliche Vorschriften des vorhergehenden Absatzes zu berücksichtigen.

(3) In bezug auf Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes wird festgelegt:

a) das Verbot, Abwasser zu verdünnen, betrifft das Mischen von Abwasser mit nicht verunreinigtem Wasser, wenn dies ausschließlich in der Absicht geschieht, die Konzentration von Schadstoffen im Abwasser, die über den Grenzwerten der Tabelle liegen, herabzusetzen.

Was gewerbliche Abwässer angeht, bezieht sich das Verbot auf das Mischen innerhalb des Produktionsbetriebes mit nicht verunreinigtem Wasser, auch wenn dieses aus dem Produktionsablauf stammt, so z.B. Kühlwasser und ähnliches.

Außerdem soll in der Regel immer die Möglichkeit untersucht werden, das verwendete Wasser im Kreislauf zu führen,

b) die vorgeschriebene Kontinuität der Behandlung ist so zu verstehen, daß auch klärtechnische Verfahren erlaubt sind, die eine diskontinuierliche Beschickung mit Abwasser vorsehen; Voraussetzung dafür ist, daß die Reinigung des gesamten anfallenden Abwassers gewährleistet ist.

Die Bestimmungen bezüglich der Unterbrechungen nach Artikel 10 des Landesgesetzes und Artikel 14 dieser Verordnung bleiben aufrecht.

12. (Abnahme der Anlagen und Genehmigung der Ableitungen nach Artikel 9 des Landesgesetzes)

(1) Alle neuen Ansiedlungen sowie die entsprechenden Kanalisationsanlagen und Kläranlagen, deren Projekte gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes und Artikel 10 dieser Verordung genehmigt worden sind, unterliegen der Genehmigung für die Inbetriebnahme. Die Genehmigung für den Betrieb wird von derselben Behörde, welche die Projekte genehmigt hat, nach dem folgenden Verfahren erteilt:

a) Überprüfung, ob die Anlagen und Bauwerke mit dem genehmigten Projekt und den bei der Erteilung der Genehmigung festgelegten Vorschriften übereinstimmen,

b) Überprüfung, ob bei der Abwasserableitung bei Betrieb aller abwassererzeugenden Produktionsanlagen die Grenzwerte, die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung und/ oder in der Genehmigungsurkunde festgelegt sind, eingehalten werden.

(2) Das Gesuch um Genehmigung für die Inbetriebnahme ist an den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zu richten, der, sofern er zuständig ist, binnen 60 Tagen nach Eingang des Gesuches seinen Bescheid erteilt. In allen anderen Fällen übermittelt der Bürgermeister das Gesuch binnen 5 Tagen nach Eingang dem Amte zum Schutze des Naturhaushaltes, das innerhalb von 30 Tagen die Überprüfung laut vorhergehendem Buchstaben a) vornimmt. Daraufhin wird eine provisorische Genehmigung erteilt, damit die Anlagen in Betrieb genommen werden können. Der Verantwortliche muß dem Amt zum Schutze des Naturhaushaltes und dem Bürgermeister mitteilen, wann die Anlagen in Betrieb genommen werden sollen. Binnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme nimmt das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes die Überprüfung laut vorhergehendem Buchstaben b) vor und übermittelt dem Bürgermeister das Gutachten des zuständigen Landesrates. Der Bürgermeister stellt dem Antragsteller binnen 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung die Ermächtigung oder Verweigerung zu, die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des zuständigen Landesrates ausgestellt wird, einschließlich der etwaigen vorgeschriebenen Abänderungen.

(3) Bei öffentlichen Kanalisationen und den entsprechenden Kläranlagen muß der Bürgermeister oder der Präsident des Verbandes das Genehmigungsgesuch an den zuständigen Landesrat weiterleiten.

(4) Die Bauabnahmen werden von den Beamten des für den Gewässerschutz zuständigen Amtes durchgeführt. Für Messungen und Probenahmen kann das Amt die Mitarbeit der chemischen Landeslaboratorien in Anspruch nehmen. 1/quater)

(5) Bei der Überprüfung der Abwässer nach Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels wird im Falle von kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen das gewogene Mittel von Proben analysiert, die in Zeitabschnitten zu entnehmen sind, welche in Abhängigkeit von der variierenden Zusammensetzung des Abwassers festzulegen sind; außerdem ist die Analyse an mindestens 2 Stichproben durchzuführen, die während der mutmaßlichen Höchstbelastung der Anlage zu entnehmen sind. Bei Überprüfung der Abwässer im Falle von diskontinuierlicher Beschickung ist das gewogene Mittel von Proben zu analysieren, die bei jeder einzelnen Ableitung im Laufe des Tages zu entnehmen sind. Falls in derselben Kläranlage nacheinander in Zusammensetzung oder Konzentration verschiedenartige Abwässer behandelt werden, ist außerdem das gewogene Mittel von Proben jeder einzelnen Abwasserart zu analysieren. Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gelten die Grenzwerte auch dann als eingehalten, wenn an Stichproben Abweichungen bis zu 30% von den Grenzwerten nach Tabelle A für die als Konzentrationswerte angeführten Schadstoffe nachgewiesen sind; Voraussetzung ist jedoch, daß diese Grenzwerte im Mittel eingehalten werden. Für den pH-Wert ist die höchstzulässige Abweichung auf 0,3 Einheiten im sauren Bereich und 0,6 Einheiten im alkalischen Bereich festgelegt, wobei der Mittelwert die in der Tabelle angeführten Grenzwerte beachten muß. Die in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen werden nicht auf häusliche Abwasserableitungen angewandt; für diese werden mindestens drei Stichproben untersucht, die im Laufe des Tages während der größten Belastung zu entnehmen sind; der Mittelwert muß unter den in der Tabelle angeführten Grenzwerten liegen, während bei einzelnen Abwasserproben eine Abweichung bis zu 30% zugelassen ist. Bei den genannten Bestimmungen sind für die Analysen, die Entnahme und die Aufbewahrung der Abwasserproben die in den amerikanischen "Standardmethods" (Ausgabe 1975) beschriebenen Methoden anzuwenden; für die Parameter, die in den "Standard-methods" nicht berücksichtigt sind, werden andere veröffentlichte Analysenmethoden angewandt, die mit Dekret des Landeshauptmanns auf entsprechenden Beschluß des Landesausschusses oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, vom Direktor des chemischen Landeslaboratoriums festgelegt werden.


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