Dekret des landeshauptmanns vom 29



Yüklə 163,5 Kb.
səhifə4/5
tarix31.08.2018
ölçüsü163,5 Kb.
#65979
1   2   3   4   5

a) das Rottegut (stroh- oder einstreureicher Mist bzw. Mist gemischt mit anderem aufsaugendem Material wie Baumrinden, Sägemehl) darf beim Aufsetzen der Miete 65 Prozent Wassergehalt (in der Frischsubstanz) nicht überschreiten.

b) es muß eine geeignete Abdeckung der Miete vorhanden sein. 7)

(9/sexies) Der Verantwortliche des landwirtschaftlichen Betriebes und der Eigentümer der Grundparzelle, auf der die Ablagerung bzw. die Kompostierung stattfindet, sind für die Einhaltung der in den Absätzen 9-9/quinquies angeführten Bedingungen voll verantwortlich. 7)

(10) Liegen besondere technische Schwierigkeiten vor, kann der Landesrat für Umweltschutz nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz eine Ausnahme zu den Bestimmungen bezüglich der Schutzbauwerke gewähren, wobei jedoch zu jeder Zeit die Möglichkeit gewährleistet sein muß, die Dichtheit sowohl der Behälter als auch der Schutzbauwerke überprüfen zu können. 3)

(11) Firmen, welche doppelwandige Behälter und die entsprechenden Kontrollvorrichtungen oder andere Schutzeinrichtungen herstellen, Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese Produkte in Südtirol vertreiben wollen, müssen beim zuständigen Landesrat um Zulassung ihrer Erzeugnisse ansuchen und die notwendigen technischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitsprüfungen beilegen sowie, auf Wunsch, Muster aus der normalen Serienproduktion zur Verfügung stellen, damit die Verwaltung nach eigenem Ermessen Prüfungen durchführen lassen kann. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der betroffenen Firma. Der zuständige Landesrat erteilt nach Anhören des Amtes für Gewässerschutz eine Zulassung, die auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Die betroffenen Firmen müssen vor Ablauf der Gültigkeit um die Erneuerung der Zulassung ansuchen. Für jedes neue Produkt muß um die Zulassung angesucht werden. 3)

(12) Dem Ansuchen um Genehmigung der Montage bzw. des Baus oder der Änderung eines Behälters oder einer Lagerstätte für verunreinigende Stoffe sind folgende Unterlagen beizulegen:

- technischer Bericht über den Behälter, die Lagerstätte oder das Schutzbauwerk sowie, falls nötig, über die Aufbereitungsanlage mit Angabe des Fassungsvermögens und der baulichen Merkmale (mit entsprechenden Zeichnungen),

- Beschreibung der Leckanzeigevorrichtungen,

- technische Merkmale der unterirdischen Rohrleitungen,

- qualitative Merkmale der zu lagernden Flüssigkeiten,

- Mappenauszug mit Angabe der Lage der Bauwerke,

- Angabe des Wasserschutzgebietes (Bannzone) im Sinne von Artikel 2 oder Angabe des Abstands zu eventuellen Tiefbrunnen oder Quellen für die Trinkwasserversorgung,

- Zulassung, welche im Sinne von Absatz 11 erlassen worden ist.

Wer ein neues Handelsdepot für verunreinigende Stoffe errichten will (ausgenommen sind Tankstellen), muß vorher an den Landesrat für Umweltschutz einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung richten; dieser erteilt die Unbedenklichkeitserklärung nach Anhören des Landesamtes für Gewässerschutz. Diese Erklärung ist dem Ansuchen um Genehmigung beizulegen.

Handelt es sich um Behälter oder Lagerstätten von Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftlichen Betrieben (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) oder um Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten, muß der Antragsteller eine Abschrift der Genehmigung sowie eine Abschrift des Bescheids der Firma, welche die Arbeiten ausgeführt hat, über die vorgenommenen Dichtheits- und anderen Prüfungen des Behälters, der Schutzbauwerke, der Rohrleitungen und der Leckanzeigevorrichtungen dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln. 3)

(13) Die Eigentümer von Behältern für verunreinigende Stoffe mit einem Fassungsvermögen ab 500 Liter, die vor dem 7. November 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63) errichtet worden sind, müssen bis zum jeweils angeführten Zeitpunkt die Schutz- und Kontrollvorrichtungen gemäß den vorhergehenden Absätzen einbauen:

- Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen B) oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen sind, in einem Abstand zu den öffentlichen Trinkwasserfassungen von weniger als 100 m (im Falle von Tiefbrunnen) oder weniger als 200 m (im Falle von tiefer gelegenen Quellen) - bis zum 31. Dezember 1988,

- Behälter, welche vor dem 31. Dezember 1961 errichtet worden sind - bis zum 31. Dezember 1989,

- Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 31. Dezember 1964 errichtet worden sind, sowie Behälter in den Wasserschutzgebieten (Bannzonen) "C" bis zum 31. Dezember 1990,

- Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1965 und dem 31. Dezember 1967 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1991,

- Behälter, welche zwischen dem 1. Jänner 1968 und dem 31. Dezember 1970 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1992,

- Behälter, welche nach dem 1. Jänner 1971 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1994,

- mit einer Kunstharzschicht ausgekleidete Behälter, welche nicht den Auflagen laut Absatz 5 Buchstabe b) entsprechen, bis zum 31. Dezember 1995.

Alle Eigentümer von Tierhaltungsbetrieben mit 50 oder mehr Großvieheinheiten müssen die Dunglege bis spätestens 31. Dezember 1988 den Bestimmungen gemäß Absatz 9 anpassen. Im Falle einer Verschmutzungsgefahr hat der Bürgermeister die Möglichkeit, die Anpassung von Dunglegen für Tierhaltungsbetriebe mit weniger als 50 Großvieheinheiten sowie die Anpassung von Behältern und Lagerstätten innerhalb einer kürzeren Frist vorzuschreiben. 8)

(14) Handelt es sich um Öltanks für Anlagen zur Erzeugung von Wärmeenergie, die infolge der Umstellung auf Gasbetrieb oder nach Anschluß an ein Fernheizwerk außer Betrieb gesetzt werden, kann der Bürgermeister die in Absatz 13 festgelegten Fristen auf bestimmte Zeit verlängern, jedoch nur für solche Behälter, die außerhalb der Schutzzonen B und C liegen, und unter der Voraussetzung, daß die Gemeinde bis zum 31. Dezember 1993 eine Vereinbarung zur Errichtung des Gasleitungsnetzes abschließt bzw. bis zum 31. Dezember 1994 einen Plan für das Fernheizwerk genehmigt. 9)

(14/bis) Dem Gesuch um Aufschub laut Absatz 14 ist die Bestätigung über das Ergebnis der Dichtheitskontrolle am Behälter und an der Rohrleitung, die von einer spezialisierten Firma auszustellen ist, beizulegen. Die Kontrolle besteht in der Überprüfung der Innenwände des Behälters und wird jährlich wiederholt. Die entsprechende Bestätigung wird der Gemeinde übermittelt. Bei Unterlassung gilt der Aufschub als widerrufen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Dichtheitskontrolle am Behälter und an den Rohrleitungen besteht nicht, wenn der Eigentümer des Behälters unter der eigenen Verantwortung erklärt, daß der Anschluß an das Gasnetz bzw. an das Fernheizwerk bis zum 31. Dezember 1996 erfolgt. 10)

(14/ter) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Gasanschluß werden die Behälter laut Absatz 14 außer Betrieb gesetzt. Zu diesem Zwecke müssen durch ein hierzu ermächtigtes Entsorgungsunternehmen die Rückstände aus dem Behälter entfernt werden und dieser außer Betrieb gesetzt und versiegelt werden. Sobald der Behälter außer Betrieb genommen ist, ist der Bürgermeister hiervon zu verständigen; der entsprechenden Mitteilung ist eine Kopie des Lieferscheins beizulegen, der die Beseitigung der Rückstände bestätigt. 5)

(15) Auf Veranlassung des Benützers der Lagerstätten muß der einwandfreie Zustand der Behälter, der unterirdischen Rohrleitungen, der Schutzvorrichtungen und der Leckanzeigegeräte mindestens alle sechs Jahre überprüft werden. Im Falle von Behältern, die laut Absatz 5 Buchstabe b) angepaßt worden sind, wird diese auf drei Jahre verkürzt. Wenn die Gefahr einer Verunreinigung besteht, so hat der Bürgermeister die Möglichkeit, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben. Die Überprüfungen müssen von spezialisierten Firmen oder Technikern durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

Im Falle von Behältern oder Lagerstätten für Industrie-, Handwerks-, Handels- und landwirtschaftliche Betriebe (mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen) muß der Benützer des Behälters eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Landesamt für Gewässerschutz übermitteln.

Am Behälter und an den Leckanzeigevorrichtungen muß eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein:

- Name und Anschrift der Firma oder des Technikers, welche/welcher die Überprüfung durchgeführt hat,

- Jahr der Überprüfung.

Sollte bei einer solchen Überprüfung festgestellt werden, daß die Behälter, die Rohrleitungen, die Schutzvorrichtungen oder die Leckanzeigegeräte nicht einwandfrei sind, müssen diese unverzüglich ersetzt werden. 3)

20. (Beseitigung der Klär- und Industrieschlämme nach Artikel 16 des Landesgesetzes)

(1) Es ist ausdrücklich verboten, Schlämme, auch wenn sie vorbehandelt sind, in öffentliche oder private Gewässer oder in eine Kanalisation einzuleiten.

(2) Wenn die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, muß bei der Behandlung und Beseitigung der Schlämme in erster Linie die Möglichkeit überprüft werden, die in ihnen enthaltenen nutzbaren Stoffe zurückzugewinnen. Es sind deshalb nach Möglichkeit:

- die vorwiegend organischen Schlämme mit für die Landwirtschaft nützlichen Stoffen in der Landwirtschaft zu verwerten,

- aus den Industrieschlämmen nach geeigneter Vorbehandlung die nutzbaren Stoffe und die toxischen Schwermetalle zurückzugewinnen.

(3) Für die Beseitigung von Schlämmen, die natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe enthalten, sind die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 13. Februar 1964, Nr. 185, in geltender Fassung, zu beachten.

(4) Die Ablagerung von Schlämmen auf den Boden ist nur erlaubt, wenn der Schutz des Bodens, der Landschaft, des Oberflächenwassers, des Grundwassers und der umliegenden Vegetation gewährleistet sind und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, keine Geruchsbelästigung, keine Verbreitung von Aerosolen und keine ähnliche Belästigung verursacht werden.

(5) Die Beseitigung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist nur dann erlaubt, wenn der Schlamm eine Düngewirkung und/oder eine Bodenverbesserungswirkung hat und gleichzeitig frei ist von toxischen Stoffen in einer Konzentration, die für die Anbauprodukte und ihre Verbraucher schädlich ist.

(6) Außerdem dürfen in den Schlämmen keine schwer abbaubaren organischen Stoffe enthalten sein und ebenso keine biologisch aktiven Stoffe, die negativ auf die verschiedenen Funktionen der lebenden Organismen einwirken können.

(7) Bei Verwendung von Schlämmen in landwirtschaftlichen Kulturen zur Erzeugung von roh genießbaren Produkten werden dieselben Bestimmungen angewandt wie für die Ableitung von Abwasser auf den Boden nach Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung.

(8) Das Ausbringen der Schlämme muß mengenmäßig und zeitmäßig mit der landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar sein; es ist deshalb notwendig, ausreichend bemessene Einrichtungen zur Lagerung der Schlämme vorzusehen, damit die Zeiträume, in denen es nicht möglich ist, die Schlämme auszubringen, überbrückt werden können.

(9) Die Lagerung im Untergrund, d.h. in tiefliegenden geologischen Schichten, ist nur für jene Industrieschlämme zulässig, die gefährliche Schadstoffe enthalten und die technisch besonders schwierig zu behandeln sind.

(10) Für die unterirdische Lagerung der Schlämme gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ableitung von Abwasser nach Artikel 5 dieser Verordnung.

(11) der Beseitigung und /oder der Behandlung der Schlämme durch andere Verfahren (Verbrennung, Kompostierung usw.) sind alle Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz des Oberflächenwassers und des Grundwassers gewährleisten.

(12) Der flüssige Schlamm aus Klärgruben, Faulgruben und ähnlichen Anlagen kann nur dann einer öffentlichen zentralen Kläranlage zur Behandlung zugeführt werden, wenn festgestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung im Betrieb der Kläranlage erfolgt. Die Art und Weise der Einleitung wird bei Erteilung der Genehmigung festgelegt.

(13) Bei der Entleerung von Faulgruben, Klärgruben und ähnlichen Anlagen sind die Betriebsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(14) Zur Beseitigung von Schlämmen aus Kläranlagen und auch aus anderen Produktionsprozessen bedarf es einer Ermächtigung. Dazu muß der Betroffene ein Gesuch an den zuständigen Landesrat richten, in dem folgendes anzuführen ist:

- Herkunft, Beschaffenheit und Menge der Schlämme,

- allfällige Vorbehandlung der Schlämme vor der endgültigen Beseitigung (Beschreibung der festen und beweglichen Vorrichtungen),

- genaue Angabe der Orte, wo die Beseitigung erfolgen soll,

- genaue Angabe der Tage und Stunden, in denen die Arbeiten durchgeführt werden.

(15) Alle Verantwortlichen für Kläranlagen, bei denen Schlamm anfällt, der gesammelt, behandelt, oder anderswo beseitigt werden soll, müssen folgende Unterlagen jeweils auf dem letzten Stand halten; diese sind fortlaufend zu numerieren und auf jeder Seite vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes gegenzuzeichnen:

- ein Ausgangsregister im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes;

- ein Heft mit Lieferscheinen für den Abtransport der Schlämme, sofern dieser nicht in Eigenregie erfolgt.

Im Ausgangsregister müssen folgende Daten aufscheinen: Menge und Beschaffenheit des beseitigten Materials, Datum, eventuelle Behandlung der Schlämme, Bestimmungsort, Transportmittel und Unternehmen, die den Abtransport durchführen. Bei jeder Schlammabgabe muß das Register von einem Beauftragten des Betriebes -und gegebenenfalls von dem mit dem Transport Beauftragten - unterschrieben werden. Auf dem Lieferschein in dreifacher Ausfertigung müssen Datum, Menge, Beschaffenheit und Bestimmungsort des beseitigten Materials sowie die Namen der für den Transport Verantwortlichen, die Entgegennahme und die Schlammabgabe aufscheinen; diese Daten müssen mit denen des Ausgangsregisters übereinstimmen. Die erste Ausfertigung des Lieferscheines wird dem Transportunternehmer ausgehändigt (und ist von diesem unterwegs bei Aufforderung vorzuzeigen); die zweite dem Empfänger; die dritte verbleibt bei dem für die Kläranlage Verantwortlichen. Wenn der Verantwortliche der Kläranlage, aus der Schlamm anfällt, selbst für den Transport oder die Beseitigung sorgt, so ist eine entsprechend geringere Anzahl von Lieferscheinen erforderlich. Wer im Auftrag Dritter den Schlammräumungs- und Beseitigungsdienst durchführt, muß außer den Lieferscheinen nach vorhergehendem Absatz auch ein Eingangsregister regelmäßig führen, das ebenso fortlaufend numeriert und vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes auf jeder Seite gegengezeichnet werden muß und in welchem Datum, Menge und Beschaffenheit, die provisorische und die endgültige Beseitigung wie auch die Bearbeitung und Behandlung des Materials anzuführen sind. Für jede Arbeit muß die Unterschrift des Betriebsleiters der Behandlungsanlage aufscheinen.

Die Register und die Lieferscheine müssen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 12 des Landesgesetzes für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Durchführung der letzten Arbeit zur Verfügung stehen.

(16) Der Transport der Schlämme muß in wasser- und luftdichten Tankwagen erfolgen, um zu vermeiden, daß Abwasser ausfließt, daß sich schlechter Geruch verbreitet oder daß ein anderer Mißstand dieser Art auftritt.

21. (Bestimmungen betreffend die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 17 des Landesgesetzes)

(1) Die Berechnung der Kanalisationsnetze muß nach den Berechnungsmethoden und -kriterien erfolgen, wie sie in einschlägigen, erwiesenermaßen zuverlässigen, fachbezogenen, wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen oder in Hochschullehrbüchern aufgezeigt sind. Es kann nicht auf Methoden Bezug genommen werden, die

- infolge der Entwicklung dieses Sachgebietes überholt sind,

- von kommerziellen Organisationen vorgeschlagen werden,

- technisch und wisserschaftlich nicht ausreichend belegt sind.

Auf jeden Fall muß der technische Bericht die Quellen anführen, denen die Berechnungsmethoden und -kriterien entnommen sind.

(2) Die technischen Merkmale des Kanalisationsnetzes können folgenden Veröffentlichungen entnommen werden:

- einschlägige wissenschaftliche und technische Veröffentlichungen oder von Universitäten herausgegebene Texte im Sinne des vorhergehenden Absatzes,

- Veröffentlichungen und Kataloge von Herstellerfirmen über verwendete Materialien und Fabrikate.

Auf jeden Fall muß der technische Bericht die Quellen anführen, auf welche Bezug genommen wird: die getroffene Wahl muß begründet werden.

(3) Die Baumaterialien und die Bauweise, die bei der Errichtung von Kanalisationsnetzen zu verwenden bzw. anzuwenden sind, müssen den Forderungen und Vorschriften der von der zuständigen Behörde ausgearbeiteten allgemeinen Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Was Baumaterialien und Bauweisen betrifft, die in den Quellen nach dem vorhergehenden Absatz nicht beschrieben sind, muß auf folgende Veröffentlichungen Bezug genommen werden:

- erwiesenermaßen zuverlässige einschlägige Fachliteratur,

- Veröffentlichungen und Kataloge von Herstellerfirmen über die verwendeten Baumaterialien und angewandten Bautechniken.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten auch für private Kanalisationen.

22. (Landesplan für Sammelkläranlagen zur Behandlung der Abwässer nach Artikel 18 des Landesgesetzes)

(1) Bei der Ausarbeitung des Landesplanes muß sich das zuständige Assessorat hinsichtlich des Standortes der Sammelkläranlagen an die Bestimmung nach Artikel 12 dieser Verordnung sowie an folgende Kriterien halten:

- die Abgrenzung des Einzugsgebietes muß auf der Grundlage einer Kostenoptimierung erfolgen, wobei verschiedene Alternativlösungen zu vergleichen sind und sowohl die investitions- als auch die Betriebskosten von Abwasserleitungen und Kläranlagen zu bewerten sind,

- Bevorzugung von zentralen Lösung, sofern sie nicht mit wesentlich höheren Kosten verbunden sind,

- Bevorzugung jener Lösungen, die eine Einleitung der gereinigten Abwässer in ein aufnahmefähiges Oberflächengewässer ermöglichen.

23. (Abstimmung mit den Vorschriften anderer einschlägiger Gesetze nach Artikel 23 des Landesgesetzes)

(1) Vom Inkrafttreten des Landesgesetzes an wird im Gebiet der Provinz Bozen der Gewässerschutz und die Regelung der Abwasserbeseitigung ausschließlich mit den Zuständigkeiten und den Verfahren, die im Landesgesetz und in dieser Verordnung festgelegt sind, ausgeübt. Diese Zuständigkeiten und diese Verfahren ersetzen - in dem vom Landesgesetz geregelten Sachbereich alle im Widerspruch dazu stehenden Bestimmungen des kgl. D. vom 8. Oktober 1931, Nr. 1604, des kgl. D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, sowie aller anderen Staats-, Regional- oder Landesgesetze.

ANLAGE 1

TABELLE A

21-6 27-13 214-22 223-34 235-51

TABELLE B

21-6 27-13 214-22 223-34 235-49

ANLAGE 2

BESTIMMUNGEN ÜBER KLÄRGRUBEN VOM TYP IMHOFF UND ÜBER DIE ABWASSERABLEITUNG IN DEN UNTERGRUND DURCH SICKERGRUBEN ODER UNTERGRUNDVERRIESELUNG

Imhoffbecken

Sofern das Gesetz und die Verordnung Klärgruben vom Typ Imhoff zulassen, so müssen deren Bau, Standort, Bemessung und Betrieb den nachstehenden Bestimmungen entsprechen. In die Klärgruben darf kein Regenwasser eingeleitet werden.

1. Bau:


a) In der Regel sind die Becken zylindrisch und haben einen kreisförmigen Grundriß, bestehen aus vorgefertigten ringförmigen Stahlbetonelementen, die auf der Baustelle montiert werden; weniger geeignet sind Becken mit rechteckigem Grundriß (auch im Falle von größeren Becken) aus Mauerwerk oder Ortbeton,

b) sie bestehen aus zwei Kammern, die durch einen Spalt miteinander in Verbindung sind: eine liegt im oberen Teil und wird von Abwasser durchflossen; die andere nimmt die gesamte Höhe ein und dient im unteren Teil als Auffangbecken für die abgesetzten Stoffe (Schlamm) und im oberen Teil (das ist der Teil, der nicht vom Absetzbecken eingenommen wird) für das Wasser,

c) zu empfehlen ist eine Wassertiefe von mindestens 3 m,

d) es müssen entsprechende Vorrichtungen gegen das Eindringen von aufsteigenden Gasblasen und von Schwimmschlamm in das Absetzbecken vorgesehen werden (Schutzbalken, vorstehende Zähne usw.),

e) die Muffen zwischen den einzelnen vorgefertigten Elemente müssen sorgfältig abgedichtet werden; auf jene aus Ortbeton oder Mauerwerk muß ein zweifacher Zementverputz und eventuell ein interner Schutzanstrich aufgetragen werden,

f) die Becken müssen vollkommen unterirdisch verlegt werden, mit Zugang von oben durch eine geeignete Öffnung auf Geländehöhe, mit dichter und verplombter Schachtabdeckung,

g) der Einlauf des Rohabwassers und der Auslauf des geklärten Abwassers erfolgen jeweils durch ein T-förmiges Rohrstück (wobei die untere Öffnung etwa 20-30 cm unter den Wasserspiegel reichen muß), oder durch eine Schwimmschlammschürze, damit das Eindringen von Schwimmstoffen verhindert wird; Durchmesser der T-förmigen Rohrstücke: 15-20 cm,

h) das Entlüftungsrohr muß so angebracht werden, daß die untere Öffnung über dem Wasserspiegel steht und die obere Öffnung über dem Dach des Gebäudes.

2. Standort:

a) die Klärgruben sind nicht unterhalb von Bauwerken, sondern abseits zu verlegen; der Abstand zur äußeren Kante der Hauptmauer muß mindestens 1 m betragen und darf nicht mit ihr in Verbindung stehen,

b) die Mindestentfernung von Trinkwasserleitungen oder Trinkwasserbehältern beträgt 10 m,

c) die Lage muß in Hinsicht auf die angrenzenden Gebäude und Verkehrsflächen so gewählt werden, daß bei der Entnahme der Schlämme niemand belästigt wird - auch nicht durch den Anblick des Vorganges.

3. Bemessung:

a) der Nutzinhalt der Absetzkammer entspricht etwa 1/3 bis 1/2 der täglichen Abwassermenge, was bei Stoßbelastung einer Aufenthaltszeit von etwa 4 bis 6 Stunden entspricht; bei kleineren Anlagen sind größere Bemessungswerte empfehlenswert; für die Schwimmstoffe sind 10-15 l/Einwohner hinzuzurechnen,

b) der mittlere Bemessungswert für den Absetzraum ist 40-50 l pro Einwohner; bei kleineren Anlagen darf der Nutzinhalt in keinem Fall kleiner sein als insgesamt 250-300 l,

c) der Nutzinhalt des Schlammfaulraumes entspricht 100-200 l pro Einwohner, wenn der Schlamm mindestens zweimal jährlich abgesaugt wird; der Nutzinhalt wird ab 2530 cm unterhalb der tiefsten Stelle des Spaltes für den Schlammdurchtritt berechnet; für kleinere Becken wird - bei einer Entleerung im Jahr - ein spezifischer Nutzinhalt von 180-200 l pro Einwohner empfohlen,

d) bei gewerblichen Betrieben, in welchen die Personen nur für begrenzte Zeit anwesend sind, muß das Absetzbecken der Spitzenbelastung auf Grund des einheitlichen Stundenplanes angepaßt werden, damit eine Aufenthaltszeit von mindestens 3 Stunden gewährleistet ist; der Schlammfaulraum kann etwa auf die Hälfte der oben angeführten Größe reduziert werden (60-80 l/Person),

e) vorgefertigte Becken sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Durchmesser 2,5 m, Höhe 4,0 m; bei größerem Nutzinhalt können mehrere Becken parallel verlegt werden,

4. Betrieb:

a) vor der Inbetriebnahme muß die Klärgrube mit Wasser gefüllt werden,

b) bei Inbetriebnahme muß in den Schlammfaulraum Kalk gegeben werden, um die Methangärung, d.h. das Ausfaulen des Schlammes, zu erreichen,

c) das Rohabwasser muß kontinuierlich in die Klärgrube einfließen, und im gleichen Maße muß gereinigtes Abwasser abfließen (das zusätzlich durch Eindickung des Schlammes abgeschiedene Wasser kann dabei vernachlässigt werden),

d) der ausgefaulte Schlamm muß ein- bis viermal im Jahr abgesaugt werden; die Entleerung erfolgt mittels eines beweglichen Rohres, das durch die Einstiegsöffnung bis zum Boden des Faulraumes eingeführt wird; es darf jedoch nicht die gesamte Schlammenge entnommen werden; 25-30% der Schlammenge sollen im Faulraum zurückbleiben,


Yüklə 163,5 Kb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə