Dekret des landeshauptmanns vom 29



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(6) Der Gesuchsteller kann innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung seitens des Bürgermeisters gegen die Verweigerung der Genehmigung zur Inbetriebnahme beim Landesbeirat nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, Rekurs einreichen; dieser entscheidet innerhalb von 60 Tagen. Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig.

(7) Bei Nichtbefolgung der Maßnahme des Bürgermeisters oder des Landesbeirates kann der Landeshauptmann nach vorhergehendem Beschluß des Landesausschusses die Genehmigung widerrufen oder die zeitweilige Unterbrechung der Ableitung anordnen, indem er für die - auch zwangsweise - Durchführung der Maßnahmen entsprechende Anweisungen erteilt. Die Maßnahme des Landeshauptmanns ist endgültig.

13. (Ermächtigung zur indirekten und nicht ständigen Beseitigung von Abwässern)

(1) Die Beseitigung von Abwasser, gleichgültig welcher Natur es ist oder wohin es gebracht werden soll, bedarf einer Ermächtigung. Zu diesem Zwecke muß der Interessent ein Gesuch an das zuständige Landesamt richten, das folgendes zu enthalten hat:

- Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abwässer,

- allfällige Vorbehandlungen, denen die Abwässer vor der Beseitigung unterworfen werden (dazu dienende Vorrichtungen und Anlagen),

- genaue Angabe der Beseitigungsstellen,

- Angabe des Wochentages und der Stunde, wo diese Arbeiten durchgeführt werden.

(2) Wenn es sich um Abwässer handelt, die regelmäßig gesammelt und beseitigt werden sollen, deren Zusammensetzung sich jedoch nicht ändert, kann eine einmalige Ermächtigung erteilt werden. Diese wird für eine bestimmte Zeit (auf jeden Fall für nicht mehr als 3 Jahre) erlassen; nach Ablauf dieser Frist muß eine neue Ermächtigung eingeholt werden. Ebenso muß eine neue Ermächtigung eingeholt werden, wenn eine Änderung der Menge bzw. der Zusammensetzung der Abwässer eintritt oder der Bestimmungsort wechselt. Die Ermächtigung kann zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen, auf Grund derer die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

(3) Alle Verantwortlichen für Ansiedlungen, bei denen Abwässer anfallen, die gesammelt, behandelt und anderswo beseitigt werden, müssen ein Abwasserregister und ein Heft mit Lieferscheinen führen. Diese sind fortlaufend zu numerieren und auf jeder Seite vom Amte zum Schutze des Naturhaushaltes gegenzuzeichnen. Im Abwasserregister müssen die Menge und die Zusammensetzung der abtransportierten Abwässer, das Datum, der Bestimmungsort, die Vorrichtungen und das Unternehmen aufscheinen. Auf dem Lieferschein in dreifacher Ausfertigung müssen Datum, Menge und Zusammensetzung des beseitigten Abwassers, Namen des Erzeugers, des Transporteurs und des eventuellen Empfängers angegeben sein: diese Daten müssen mit denen des Abwasserregisters übereinstimmen. Die erste Ausfertigung des Lieferscheines wird dem Transporteur ausgehändigt (und ist von diesem unterwegs bei Aufforderung vorzuzeigen); die zweite dem eventuellen Empfänger; die dritte verbleibt beim Erzeuger der Abwässer. Wenn der Verantwortliche der Ansiedlung, aus der die Abwässer anfallen, selbst für den Transport oder die Beseitigung sorgt, so ist eine entsprechend geringere Anzahl von Lieferscheinen erforderlich. Wer im Auftrag Dritter Abwässer sammelt, abtransportiert, behandelt und beseitigt, muß außer den genannten Lieferscheinen auch ein Eingangsregister regelmäßig führen, das ebenso fortlaufend numeriert und vom Amte zum Schutze des Naturhaushaltes auf jeder Seite gegengezeichnet werden muß, und in welchem Datum, Menge und Beschaffenheit, die provisorische und die endgültige Beseitigung wie auch die Bearbeitung und Behandlung der Abwässer anzuführen sind. Für jede Bearbeitung und Behandlung muß die Unterschrift des Betriebsleiters der Behandlungsanlage aufscheinen. Die Register und die Lieferscheine müssen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 12 des Landesgesetzes für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Durchführung der letzten Arbeit zur Verfügung stehen.

(4) Der Transport der Abwässer muß in wasser- und luftdichten Tankwagen erfolgen, um zu vermeiden, daß Abwasser ausfließt, daß sich schlechter Geruch verbreitet oder daß ein anderer Mißstand dieser Art auftritt.

14. (Betrieb der Anlagen nach Artikel 10 des Landesgesetzes)

(1) Bei Betriebsunterbrechung der Anlagen wegen ordentlicher Instandhaltungsarbeiten oder wegen Betriebsstörung gelten folgende Bestimmungen:

a) die Konzentration von toxischen oder potentiell toxischen Stoffen laut Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung darf in keinem Fall folgende Werte überschreiten:

- bei Einleitung in die Kanalisation: die in der Tabelle B oder in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte,

- bei Einleitung in ein Oberflächengewässer: die in der Tabelle A festgelegten Grenzwerte;

b) die Betriebsunterbrechnung darf in keinem Fall länger dauern als

- insgesamt 30 Tage je Kalenderjahr,

- 7 aufeinanderfolgende Tage je Unterbrechungsfall.

(2) Wenn die Höchstwerte laut Buchstaben a) oder b) überschritten werden, ist die Abwasserableitung stillzulegen; sie kann erst wieder aufgenommen werden, sobald der zuständige Landesrat auf Grund eines genaue Angaben enthaltenden Ansuchens - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des II. Fachunterausschusses - eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.

15. (Varianten zu bereits genehmigten Anlagen; diesbezügliche Revision nach Artikel 11 des Landesgesetzes)

(1) Die Kläranlagen für die Behandlung von Abwasser mit toxischen oder potentiell toxischen Stoffen laut Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, deren Konzentration vor der Klärung über den für die jeweils vorgesehene Einleitungsstelle festgelegten Grenzwerten liegt, sind alle drei Jahre nach der Inbetriebnahme einer Revision zu unterziehen. Alle anderen Anlagen sind alle 5 Jahre einer Revision zu unterziehen. Die Revision erfolgt nach denselben Verfahren wie die Bauabnahme nach Artikel 12 dieser Verordnung. Bei der Revision der Anlagen werden dieselben Überprüfungen wie bei der Bauabnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der Abwässer nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) vorgenommen sowie die Anlagen auf ihren Erhaltungszustand hin untersucht und ihre voraussichtliche Lebensdauer unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen geschätzt. Auf Grund dieser Prognose kann fallweise eine Verkürzung der Zeitspanne bis zur nächsten Revision verfügt werden.

(2) Das Gesuch um neuerliche Genehmigung und neuerliche Bauabnahme gemäß Artikel 11 letzter Absatz des Landesgesetzes muß - außer in den Fällen, in denen toxische oder potentiell toxische Stoffe oder Schadstoffe anderer Art oder in größeren Mengen als vorher verwendet werden - auch dann eingereicht werden, wenn eine Änderung des Produktionsverfahrens vorgesehen ist und dadurch die Zusammensetzung oder die Menge des Abwassers verändert wird oder wenn eine andere Einleitungsstelle der Abwässer geplant ist. Wenn die Betroffenen erklären, daß die Veränderung der Zusammensetzung der Abwässer oder die neue Einleitungsstelle auf jeden Fall mit den bestehenden Anlagen für die Abwasserbehandlung vereinbar sind und die zuständige Behörde es akzeptiert, wird lediglich eine neue Bauabnahme durchgeführt. Andernfalls müssen die Betroffenen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung mit dem Genehmigungsgesuch auch ein Projekt für die Abänderung der Kläranlage vorlegen; dieses unterliegt denselben Genehmigungs- und Bauabnahmeverfahren, wie sie für neue Anlagen vorgesehen sind.

16. (Überwachung der Behandlungsanlagen und Lokalaugenscheine nach Artikel 12 des Landesgesetzes)

(1) Für jeden Lokalaugenschein und für jede Entnahme von Abwasserproben ist ein entsprechendes Protokoll nach den Mustern laut Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verfassen.

(2) Eine Ausfertigung der Protokolle muß dem für die Anlage Verantwortlichen ausgehändigt und eine weitere dem zuständigen Landesrat übermittelt werden.

(3) Die Ergebnisse der vom chemischen Landeslaboratorium durchgeführten Analysen sind dem Landesrat, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde und dem für die Anlage Verantwortlichen zu übermitteln.

(4) Binnen 15 Tagen nach Zustellung der Analysenergebnisse können die Betroffenen dem zuständigen Landesrat etwaige Bemerkungen übermitteln.

(5) Etwaige Bemerkungen und Vorschläge der mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Techniker bezüglich der Entnahme von Abwasserproben, der Analysenergebnisse, der Lokalaugenscheine sowie bezüglich der Bemerkungen der Betroffenen sind ausschließlich dem zuständigen Landesrat zu übermitteln, der sie den Akten, die dem zuständigen Kontrollorgan zu unterbreiten sind, beilegt.

(6) Die Kontrollen der Abwasserableitungen und Kläranlagen erfolgen durch die Entnahme von Stichproben, an denen die Einhaltung der im Landesgesetz und in dieser Verordnung und/oder in der Genehmigungsurkunde festgelegten Grenzwerte zu überprüfen ist. Wird festgestellt, daß die Grenzwerte für Schadstoffe, in den Tabellen im Anhang als Konzentrationswerte ausgedrückt, überschritten sind, die Abweichung jedoch nicht über 30% der festgelegten Werte liegt, muß die Überprüfung der Abwasserableitung innerhalb von 60 Tagen wiederholt werden. Dasselbe gilt bei Abweichung des pH-Wertes um 0,3 Einheiten im sauren Bereich und um 0,6 Einheiten im alkalischen Bereich. Die neue Überprüfung muß an mindestens 3 Stichproben durchgeführt werden, wobei jede dieser Proben die festgelegten Grenzwerte mit der bereits genannten Erhöhung nicht überschreiten darf; das Mittel dieser Proben darf die Grenzwerte selbst nicht überschreiten. Wenn die zulässige Erhöhung der Grenzwerte bereits bei der ersten Überprüfung überschritten ist oder wenn nicht beide Bedingungen des vorhergehenden Absatzes zutreffen, gelten die Einleitungsbedingungen für das Abwasser als überschritten, und es sind die formellen Überprüfungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und folgende des Landesgesetzes durchzuführen.

(7) Bei Anlagen, die wegen Instandhaltungsarbeiten oder wegen unvorhergesehener Schäden außer Betrieb sind, gelten die in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Vorschriften als berücksichtigt, wenn die Bestimmungen von Artikel 14 dieser Verordnung eingehalten werden.

17. (Anpassung bestehender Abwasserableitungen)

(1) Die im Artikel 3 definierten bereits bestehenden gewerblichen Abwasserleitungen müssen innerhalb 1. März 1986 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer gewerblicher Abwasserableitungen, wie sie vom Gesetz und der Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen.

(2) Bereits bestehende häusliche Abwasserleitungen aus Gast- und Fremdenverkehrsbetrieben sowie aus Handels-, Handwerks- und Industriebetrieben müssen innerhalb 1. März 1987 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer häuslicher Abwässer, wie sie vom Gesetz und der Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen.

(3) Alle anderen häuslichen Abwasserleitungen müssen innerhalb 1. März 1988 den Grundsätzen für die Zulässigkeit neuer häuslicher Abwasserableitungen, wie sie vom Landesgesetz und dieser Durchführungsverordnung festgelegt sind, entsprechen.

(4) Der zuständige Landesrat ist auf jeden Fall befugt, bei großer Verunreinigungsgefahr - auf ein entsprechendes Gutachten des II. Fachunterausschusses für Umwelthygiene hin - das weitere Ableiten von Abwässern zu verbieten oder anzuordnen, daß die Anpassung früher zu erfolgen hat, als dies in den vorhergehenden Absätzen festgelegt ist.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb 1. März 1986 ein Verzeichnis aller Personen anzulegen, die für bereits bestehende häusliche Abwasserleitungen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und für gewerbliche Abwasserableitungen verantwortlich sind; dabei sind auch der genaue Einleitungsort und eventuell bereits getroffene Maßnahmen anzugeben. Dieses Verzeichnis ist fortzuschreiben und muß öffentlich aufliegen. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist innerhalb der obengenannten Frist an das Amt für Gewässerschutz zu übermitteln; die anfallenden Änderungen sind innerhalb 1. März eines jeden Jahres an das genannte Landesamt zu senden.

(6) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für die Ableitungen aus öffentlichen Kanalisationen. 2)

18. (Erhebung aller bestehenden Ableitungen nach Artikel 14 des Landesgesetzes)

(1) Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes alle bestehenden Abwasserableitungen zu erheben, die gemäß Artikel 17 Ziffer 3 Absatz 2 vom zuständigen Landesrat genehmigt werden müssen.

19. (Tanks oder Behälter für verunreinigende Stoffe nach Artikel 15 des Landesgesetzes)

(1) Unbeschadet aller anderen von Staats-, Regional- und Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Brandschutzes sowie jeder anderen Bestimmung, welche den Bereich der Lagerstätten für verunreinigende Flüssigkeiten oder Heizöl regelt, müssen die in den folgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen zum Schutz der Oberflächengewässer und des Bodens vor Verunreinigung beachtet werden. 3)

(2) Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete mit den entsprechenden Schutzbestimmungen gemäß Artikel 2 (dort als Bannzonen bezeichnet) ausgewiesen worden sind, wird die Errichtung neuer Lagerstätten für verunreinigende Stoffe sowie die Erweiterung von bestehenden, mit Ausnahme der Lagerstätten für flüssige Brennstoffe für Heizanlagen nur dann zugelassen, wenn der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle tiefer gelegener Quellen mehr als 200 Meter beträgt. 3)

(3) Einwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) müssen in Schutzbauwerken eingebaut sein, welche folgende Merkmale aufweisen:

a) Unterirdisches Schutzbauwerk aus Beton:

Das Schutzbauwerk muß so berechnet sein, daß keine Risse oder Verformungen durch Belastung von außen auftreten können. Es muß so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Das Schutzbauwerk muß außer einem Schacht für die Füllöffnung auch eine Einstiegsöffnung für die Inspektion des Schutzbauwerks mit Einstiegssprossen aufweisen. Alle Schachtabdeckungen müssen so gefertigt sein, daß kein Wasser von außen eindringen kann. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, die dem gesamten Fassungsvermögen der Behälter entspricht, mit einer für die zu lagernde Flüssigkeit undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Der Boden des Schutzbauwerks muß zum Inspektionsschacht hin ein einheitliches Gefälle von 2% aufweisen. Die Behälter müssen auf Sockeln aufliegen und, falls erforderlich, verankert werden, wobei die Sockel so zu verkleiden sind, daß an keiner Stelle Korrosion auftreten kann, und die so hoch sind, daß die Unterseite des Behälters mindestens 25 cm über dem Boden liegt.

Wenn in einem Schutzbauwerk ein einziger Behälter gelagert ist, muß der Abstand vom Behälter zu zwei aneinander angrenzenden Seitenwänden mindestens 60 cm und zu den beiden gegenüberliegenden Seitenwänden mindestens 20 cm betragen. Sollten in einem Schutzbauwerk zwei oder mehrere Behälter gelagert sein, so muß der Mindestabstand von 60 cm sowohl zwischen den Behältern als auch zwischen den Behältern und den Seitenwänden eingehalten werden.

Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke des Schutzbauwerks muß mindestens 70 cm betragen. Dieser Abstand kann auf 30 cm reduziert werden, falls das Schutzbauwerk über der Einstiegsöffnung des Behälters eine Einstiegsöffnung für die äußere Inspektion des Behälters aufweist.

b) Lagerraum innerhalb von Gebäuden:

Die Zugangstür muß mit einer Schwelle versehen sein, wobei die dadurch entstandene Auffangwanne das gleiche Fassungsvermögen aufweisen muß wie die gelagerten Behälter. Der Boden und die Seitenwände müssen bis zu einer Mindesthöhe, welche dem gesamten Fassungsvermögen der gelagerten Behälter entspricht, mit einer für die darin gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Die Behälter müssen auf Sockeln gelagert sein, welche so hoch sind, daß ein Mindestabstand von 50 cm zwischen der Unterseite des Behälters und dem Boden eingehalten wird. Der Abstand zwischen den Behältern und den Seitenwänden des Raumes muß mindestens 60 cm betragen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Behälters und der Decke muß mindestens einen Meter betragen.

c) Oberirdisches Auffangbecken:

Die im allgemeinen in Beton errichteten Auffangbecken müssen mit einer für die gelagerten Stoffe undurchlässigen Schutzschicht versehen sein. Das Fassungsvermögen des Beckens wird wie folgt bemessen:

- bei einem Behälter mindestens 100% des Fassungsvermögens,

- bei zwei Behältern mindestens 60% ihres gesamten Fassungsvermögens,

- bei drei oder vier Behältern mindestens 50% ihres gesamten Fassungsvermögens,

- auf jeden Fall jedoch mindestens 100% des Fassungsvermögens des größten Behälters.

Die Auffangbecken müssen überdacht sein; andernfalls muß das Regenwasser aus dem Auffangbecken entleert, in ein Sammelbecken abgeleitet und - für den Fall, daß es mit dem verunreinigenden Stoff in Kontakt kommen sollte - in geeigneter Weise behandelt werden. 3)

(4) Doppelwandige Behälter (aus normgerechten Werkstoffen) können nur dann unterirdisch gelagert werden, wenn der Behälter sich nicht in einem Wasserschutzgebiet B (B-Zone) befindet oder, wenn diese noch nicht ausgewiesen worden sind, der Abstand zu öffentlichen Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 100 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 200 Meter beträgt; außerdem muß der Behälter immer über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn ein Füllungs- und Entnahmeregister geführt werden muß, welches der Kontrolle durch das technische Amt für Fabrikationssteuern unterliegt. Die Behälter müssen folgende Merkmale aufweisen:

Der Inspektionsschacht über der Einstiegsöffnung des Behälters muß absolut dicht sein. Der Raum zwischen beiden Wänden muß bei einem Prüfdruck von mindestens 0,5 bar dicht sein. Sämtliche Verbindungsleitungen zum Behälter müssen vom Inspektionsschacht aus zugänglich sein. Die Behälter müssen mit einer Leckanzeigevorrichtung versehen sein. Der Zwischenraum darf nicht mit verunreinigenden Stoffen gefüllt werden. Die Lieferfirma muß die Unschädlichkeit der Kontrollsubstanz nachweisen. Die Außenwand der Behälter muß in geeigneter Weise isoliert und gegen Korrosion geschützt sein. An jedem Behälter muß im Inspektionsschacht gut sichtbar eine Plakette des Herstellers mit folgenden Angaben befestigt sein:

- Name und Anschrift der Herstellerfirma,

- Baujahr,

- Fassungsvermögen,

- Prüfdruck des Behälters,

- Prüfdruck des Zwischenraums. 3)

(5) Auf einwandige Behälter, die vor dem 7. November 1973, dem Tag des Inkrafttretens des L.G. Nr. 63/1973, unterirdisch gelagert worden sind und für die spezialisierte Firmen nach einer gründlichen Untersuchung die Dichtheit festgestellt haben, muß eine der folgenden Schutzmaßnahmen angewandt werden:

a) Einbringung von Innenhüllen aus geeignetem Material und einer Kontroll- und Alarmvorrichtung für die Überwachung der Dichtheit sowohl des Behälters als auch der Innenhülle;

b) Sandstrahlung der Innenwand des Behälters und anschließende Auskleidung mit einer Kunstharzschicht von mindestens 4 Millimetern. 4)

(5/bis) Die Maßnahme laut Absatz 5 Buchstabe b gilt nur für Behälter von flüssigem Brennstoff der Kategorien A, B und C laut Ministerialdekret vom 31. Juli 1934, vorausgesetzt, sie liegen außerhalb der Trinkwasserschutzgebiete B (Bannzonen) oder der Schutzgebiete, die diesen im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt sind, und vorausgesetzt, es besteht die Pflicht, das der Kontrolle des Fabrikationssteueramtes unterliegende Register für die Füllung und Entnahme zu führen. 5)

(5/ter) An jedem sanierten Tank muß im Inspektionsschacht eine Plakette mit folgenden Angaben gut sichtbar befestigt sein:

a) Name und Anschrift der ausführenden Firma;

b) Jahr, in welchem die Sanierung durchgeführt worden ist. 5)

(6) Bei Auftriebsgefahr muß der Tank verankert werden. 3)

(7) Neue unterirdische Rohrleitungen sowie bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits verlegte Rohrleitungen aus korrosionsgefährdetem Material, die von den Behältern abzweigen, sind in Schutzrohren zu führen, damit eventuelle Lecks an den Leitungen festgestellt und Verluste vermieden werden können. 3)

(8) Um das Einsickern verunreinigender Flüssigkeiten in den Boden zu vermeiden, müssen die Flächen, auf denen solche Flüssigkeiten abgefüllt oder umgeladen werden, abgedichtet und so gestaltet sein, daß auch im Falle von unbeabsichtigtem Austreten von Flüssigkeit der Boden oder Oberflächengewässer nicht verseucht werden können. 3)

(9) Für Düngerstätten müssen dichte Betonflächen angelegt werden; die Flächen müssen eine Mindestneigung von zwei Prozent aufweisen, damit das Sickerwasser in geeignete Auffangbecken geleitet werden kann. Die Fläche der Grundplatte muß mindestens 0,5 Quadratmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen. Für die Berechnung der Großvieheinheiten gilt folgende Tabelle:

- 1 Pferd (älter als 2 Jahre) = 1 GVE

- 1 Fohlen (bis zu 2 Jahren) = 0,6 GVE

- 1 Rind (älter als 2 Jahre) = 1 GVE

- 1 Rind (0,5-2 Jahre) = 0,6 GVE

- 1 Kalb (bis zu 6 Monaten) = 0,3 GVE

- 1 Zuchtschwein = 0,3 GVE

- 1 Mastschwein = 0,16 GVE

- 1 Schaf = 0,10 GVE

- 1 Ziege = 0,10 GVE

- 1 Kaninchen = 0,005 GVE

- 1 Huhn = 0,004 GVE 6)

(9/bis) Jauchegruben oder ganz allgemein Gruben für die Abwässer aus Viehhaltungsbetrieben müssen völlig dicht sein. Bei getrennter Lagerung von Stallmist und Jauche muß das Fassungsvermögen der Jauchegruben mindestens 0,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen, während bei Güllegruben mindestens 1,5 Kubikmeter je Großvieheinheit und Monat Lagerzeit betragen muß. Die Düngerstätte und Jauche- bzw. Güllegruben müssen so bemessen sein, daß das Speichervermögen für eine Lagerung von mindestens sechs Monaten ausreicht. 7)

(9/ter) Verboten ist die Einleitung der Jauche und Gülle in die öffentliche Kanalisation. 7)

(9/quater) Der bereits auf der Düngerstätte mit dichter Betonfläche mindestens zwei Monate gelagerte Stallmist kann bei Notwendigkeit, unter folgenden Voraussetzungen, außerhalb der Hofstelle ohne Bodenabdichtung zwischengelagert werden:

a) Die Lagerung muß in Form von kompakten Haufen erfolgen, um bei Regen und zum Boden hin möglichst wenig Kontaktfläche zu haben;

b) der Abstand der Misthaufen von jeder Art von Oberflächengewässer muß mindestens zehn Meter betragen, und der Standort ist so zu wählen, daß kein Sickersaft in die Oberflächengewässer abrinnen kann. Der Standort muß außerhalb des natürlichen Abflußbereiches von (Schnee) Schmelzwasser gewählt werden, und der Boden darf nicht von Natur aus staunaß sein;

c) in den Trinkwasserschutzgebieten sind die Schutzbestimmungen gemäß Ausweisungsdekret zu beachten; die Ablagerung ist in den A- und B-Zonen verboten. Wenn noch keine Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden sind und somit noch keine Vorschriften bestehen, ist die Zwischenlagerung nur dann zugelassen, wenn der Abstand von Trinkwasserfassungen im Falle von Tiefbrunnen mehr als 200 Meter und im Falle von tiefer gelegenen Quellen mehr als 400 Meter in Fließrichtung beträgt. Informationen über die Lage der Quellen und Tiefbrunnen können bei der jeweils gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eingeholt werden;

d) der Abstand von öffentlichen Straßen muß mindestens fünf Meter betragen; es darf auf keinen Fall Sickersaft auf Straßen und Wege abrinnen;

e) der Abstand von Wohngebäuden muß mindestens 25 Meter betragen, ergeben sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bei der Einhaltung des obengenannten Abstandes, so kann der Bürgermeister in besonderen Fällen einen geringeren Abstand genehmigen;

f) Zwischenlager dürfen nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden; die Ablagerung im Waldgebiet ist verboten. 7)

(9/quinquies) Als Alternative zur Ablagerung kann der Mist auch kompostiert werden. Die Kompostierung von Mist auf offenem Boden ohne Abdichtung ist unter Beachtung von Absatz 9/quater Buchstaben a) bis f) sowie der folgenden Bestimmungen erlaubt:


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