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Umgang mit Plagiaten
Oberstes Gebot wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen.
Der Fachbereich 03 – Gesellschaftswissenschaften ist den „
Grundsätzen der Johann Wolfgang
Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“
sowie den
„Vorschlägen zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“
der DFG verpflichtet. In diesem Sinne müssen alle am
FB03 zur Bewertung eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten den geltenden wissenschaftlichen
Standards genügen.
1.
Was ist ein Plagiat?
Plagiate sind eine Form von wissenschaftlichem Fehlverhalten und stellen einen Verstoß gegen die
Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis dar.
Eine am FB03 eingereichte Arbeit wird als Plagiat identifiziert, wenn in ihr nachweislich fremdes
geistiges Eigentum ohne Kennzeichnung verwendet wird und dadurch dessen Urheberschaft
suggeriert oder behauptet wird. Das geistige Eigentum kann ganze Texte, Textteile, Formulierungen,
Ideen, Argumente, Abbildungen, Tabellen oder Daten umfassen und muss als geistiges Eigentum der
Urheberin/des Urhebers gekennzeichnet sein. Sofern eingereichte Arbeiten die Kennzeichnung
vorsätzlich unterlassen, provozieren sie einen Irrtum bei denjenigen, welche die Arbeit bewerten und
erfüllen somit den Tatbestand der Täuschung. In sämtlichen Ordnungen, die für eingereichte
Arbeiten am FB 03 existieren, wird Täuschung sanktioniert.
Die häufigsten Formen von Plagiaten sind
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:
1.
Die Verfasserin oder der Verfasser übernimmt ein fremdes Werk komplett oder in
wesentlichen Teilen (Vollplagiat).
2.
Die Verfasserin oder der Verfasser übernimmt und kombiniert Textteile aus verschiedenen
fremden Werken, ohne die Quellen kenntlich zu machen. Hierzu gehört auch das
Herunterladen und Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe (Copy
& Paste-Plagiat).
3.
Fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten werden übersetzt und als
eigene ausgegeben (Übersetzungsplagiat).
4.
Textteile aus einem fremden Werk werden
übernommen, dabei jedoch leicht verändert
und/oder umgestellt (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Verweis kenntlich zu
machen.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens:
5.
Die Verfasserin oder der Verfasser reicht ein Werk unter ihrem / seinem Namen ein, das von
einer anderen Person erstellt wurde (Ghostwriting).
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Abgewandelt von Schwarzenegger, Ch./ Wohlers, W.: „Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen“ in: Fuchs,
M.: Quellen zitieren, nicht plagiieren (Universität Zürich, unijournal 4/06, S. 3.
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6.
Die Verfasserin oder der Verfasser reicht eine Arbeit mehrfach als Prüfungsleistung ein, zum
Beispiel in unterschiedlichen Modulen oder Studiengängen (Doppelverwertung von
Prüfungsleistungen).
Alle diese Formen des Plagiates sind auch dann unzulässig, wenn die Urheberin/der Urheber in einem
anderen Zusammenhang in der Arbeit genannt wird.
2.
Was geschieht bei einem Verdacht bzw. Vorliegen eines Plagiats?
Der FB 03 wehrt sich entschieden gegen Verstöße der genannten Art. Grundsätzlich muss jede am FB
03 eingereichte Arbeit in digitaler Form vorgelegt werden und die „Erklärung zur Prüfungsleistung“
der oder des Studierenden zur eigenständigen Anfertigung der Arbeit enthalten. Die vorgelegten
Arbeiten werden gemäß den entsprechenden Vorschriften zeitweise aufbewahrt und stehen so für
leichtere Plagiatsidentifizierungen sowie für spätere Überprüfungen zur Verfügung.
Lehrende am FB 03 sind aufgefordert, zur Bewertung eingereichte Arbeiten im Verdachtsfall genauer
auf Plagiate hin zu überprüfen. Ist eine zur Bewertung eingereichte Arbeit als Plagiat identifiziert
worden, werden bestimmte Verfahrensschritte unternommen:
1.
Die Lehrenden begründen und belegen das Plagiat schriftlich.
Die eingereichte Arbeit wird
mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) gewertet.
2.
Das Prüfungsamt dokumentiert jedes Plagiat als Täuschungsversuch.
3.
Der Prüfungsausschuss prüft, ob ein schwerwiegender Fall vorliegt. Ist dies nicht der Fall,
kann die Arbeit wiederholt werden. Liegt jedoch ein schwerwiegender Fall vor, kann es zum
Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen kommen. Damit ist das Studium
in Soziologie oder Politikwissenschaft beendet.
4.
Die Prüferinnen und Prüfer der Wiederholungsprüfung werden über das bereits vorliegende
Plagiat informiert.
5.
Studierende haben die Möglichkeit Einspruch bzw. Widerspruch gegen Entscheidungen des
Prüfungsausschusses zu erheben.
Der Prüfungsausschuss handelt auf Grundlage der gültigen Studien- und Prüfungsordnung und
sanktioniert das wissenschaftliche Fehlverhalten entsprechend. Diese Sanktionierungen können
weitreichende Folgen für die Verfasserin/ den Verfasser haben wie zum Beispiel den Ausschluss von
der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen oder – bei späterer Aufdeckung – den Entzug des
akademischen Grades.