Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin



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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin
Präambel

Aufgrund von § 14 Abs.1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erprobungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin am TT. Monat 20JJ die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin erlassen:1



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Qualifikationsziele

§ 3 Studieninhalte

§ 4 Studienberatung und Studienfachberatung

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Regelstudienzeit

§ 7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

§ 8 Lehr- und Lernformen

§ 9 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

§ 10 Bachelorarbeit

§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 12 Elektronische Prüfungsleistungen

§ 13 Antwort-Wahl-Verfahren

§ 14 Einreichform für schriftliche Prüfungsleistungen

§ 15 Auslandsstudium

§ 16 Studienabschluss

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


Anlagen

Anlage 1: Modulbeschreibungen

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 3: Zeugnis (Muster)

Anlage 4: Urkunde (Muster)
§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstudiengang.


§ 2
Qualifikationsziele

(1) Die Absolventinnen und Absolventen kennen das Spektrum informatischer Grundbegriffe und Methoden von theoretischen Grundlagen über zentrale Konzepte der technischen und der praktischen Informatik bis hin zu Phänomenen sozio-technischer Systeme. Sie erkennen in der Arbeitspraxis, wo diese jeweils relevant sind und können sie anwenden. Sie können dieses Wissen und diese Fertigkeiten bei Bedarf selbständig gezielt erweitern oder aktualisieren und sich dafür nötigenfalls den Stand der Wissenschaft zum betreffenden Thema aneignen. Sie sind in der Lage, ein informatisches Problem präzise zu spezifizieren oder näherungsweise mit angemessenen Mitteln zu modellieren und dabei nach Bedarf zwischen technischen und am Anwendungsbereich orientierten Ausdrucksebenen hin- und herwechseln. Sie können informatisches Denken auch in außertechnischen Zusammenhängen anwenden und erklären. Sie können ein Softwaresystem moderater Komplexität allein oder im Team konstruieren, implementieren, dokumentieren, testen und in guter Qualität liefern. Sie setzen dafür moderne Arbeitsprozesse, Entwicklungswerkzeuge, Programmiersprachen, Standardsystemstrukturen, Softwarekomponenten und Algorithmen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geeignet ein. Analog können Sie größere Projekte anteilig im Team übernehmen, um Teilaufgaben selbständig zu bearbeiten, die Ergebnisse anderer aufzunehmen und die eigenen Ergebnisse weiterzugeben. Sie können die Korrektheit, Sicherheit und Angemessenheit einer von ihnen selbst vorgeschlagenen Lösung überzeugend begründen. Sie können sozio-technische Auswirkungen von Informatiksystemen abschätzen. Innerhalb eines Wahlpflichtbereichs entwickelten sie ein individuelles Profil und sind punktuell mit dem dortigen Stand der Forschung, entsprechenden Methoden, Inhalten und Anwendungen vertraut. Sie können sich selbständig und zügig in neue Anwendungsgebiete und Technologien einarbeiten. Sie können kritisch urteilen und handeln verantwortlich. Sie können mit Hilfe dieser Grundlagen und Techniken neue Probleme der Informatik analysieren und verstehen und fehlende Fertigkeiten selbstständig erwerben.

(2) Über die Qualifikationen in der Informatik hinaus besitzen die Absolventinnen und Absolventen individuelle Kenntnisse und Kompetenzen, die sie im Studium eines Anwendungsbereichs aus den Bereichen der Natur-, Geistes-, Wirtschafts-, Rechts- oder Sozialwissenschaften sowie im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung erworben haben. Besondere Bedeutung kommt der Fähigkeit zu, sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen zu können, sich den wandelnden Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen zu können und diesen Wandel aktiv mitzugestalten.

(3) Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums sind die Absolventinnen und Absolventen für einen weiterführenden Masterstudiengang in der Informatik oder einem spezialisierteren Informatikfach qualifiziert. Das Bachelorstudium bereitet auf die berufliche Praxis auf dem Gebiet der Informatik in anwendungs-, herstellungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeiten vor. Beschäftigung finden Absolventinnen und Absolventen in fast allen Wirtschaftsbranchen sowie im öffentlichen Dienst. Sie können in Funktionen arbeiten, die mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betrieb von Informatiksystemen zu tun haben, oder solchen, die in anderer Weise von der vielseitigen informatischen Denkweise mit Modellierung, Abstraktion, Systematisierung oder Algorithmisierung profitieren.


§ 3
Studieninhalte

(1) Im Bachelorstudiengang werden auf Grundlage von mathematischen und informatischen Theorien und Methoden Softwaresysteme und deren Anforderungen analysiert und formalisiert. Techniken des Entwurfs und der Verwirklichung von neuen Software- und Hardwaresystemen werden erlernt und deren Qualität durch empirische, induktive und deduktive Methoden gesichert. In Algorithmen und Programmierung werden die grundlegenden Methoden zur Programmierung von Rechnern erlernt. In Technischer Informatik werden die grundlegenden Eigenschaften von Rechnersystemen untersucht; die Studentinnen und Studenten lernen, Rechner als Geräte mit einer Schnittstelle für die Softwareentwicklung, z. B. einer Maschinensprache, einem Betriebssystem oder einem Netzwerkprotokoll zu begreifen. In Theoretischer Informatik werden die fundamentalen Möglichkeiten und Grenzen des Rechnens erlernt sowie Techniken zur Abschätzung des inhärenten Aufwandes bestimmter algorithmischer Verfahren. In praktischer Informatik werden Technologien mit Blick auf deren Verwendung gelehrt. In Mathematik für Informatik werden die grundlegenden Sprachgebräuche und Methoden des formalen Diskurses über Software erlernt und geübt und mathematische Verfahren in Algorithmen überführt. Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung werden solche Fähigkeiten praktisch, in Teamarbeit und anhand aktueller Technologie trainiert. Sie sollen Begrifflichkeiten eines Anwendungsgebiets erlernen und diese im Kontext der Informatik interpretieren und benutzen.

(2) Im Rahmen des Anwendungsbereichs erwerben die Studentinnen und Studenten individuelle Kompetenzen, die das informatische Können für die Arbeit innerhalb der Informatik vorteilhaft ergänzen, oder sie erwerben Grundwissen in einem Anwendungsbereich der Informatik, das sie in die Lage versetzt, mit Fachleuten aus diesem Gebiet über die informatische Lösung eines Problems im Anwendungsbereich mit Experten aus dem Anwendungsbereich zu sprechen und unter gegebenen technischen, ökonomischen und sozialen Randbedingungen reibungslos zusammenzuarbeiten.

(2) Die Studentinnen und Studenten lernen biochemische Konzepte und Ergebnisse fachlich angemessen in adressatengerechter Form zu präsentieren und ihre Hypothesen argumentativ zu verteidigen. Sie erlernen die naturwissenschaftliche Recherche und die schrift- liche Abfassung von Dokumenten gemäß den Gepflogenheiten des Fachs. Um die Teamarbeit zu fördern, werden Übungen in kleineren Gruppen abgehalten. Gender- und Diversityaspekte finden eine angemessene Berücksichtigung, wenn die jeweilige Thematik dies aus wissenschaftlicher Sicht inhaltlich sinnvoll erscheinen lässt.
§ 4
Studienberatung und Studienfachberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung durchgeführt.

(2) Die Studienfachberatung und die Studienverlaufsberatung werden durch die Professorinnen und Professoren des Instituts für Informatik in regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt.

(3) Jeder Studentin bzw. jedem Studenten ist eine persönliche Studienfachberaterin oder ein persönlicher Studienfachberater aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen zugeordnet. Diese Zuordnung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in geeigneter Form bekannt gemacht. Studentinnen und Studenten wird empfohlen, in jedem Jahr mindestens einmal die Studienfachberatung aufzusuchen und über den erreichten Leistungsstand sowie die Planung des weiteren Studienverlaufs zu sprechen.

(4) Es soll vor dem Absolvieren der Module des Wahlpflichtbereichs und des Anwendungsbereichs mit dem bzw. der persönlichen Studienfachberaterin oder Studienfachberater eine Beratung über die im Rahmen beider Bereiche zu absolvierenden Leistungen stattfinden. Dort soll über die Verfügbarkeit des Lehrangebots aufgeklärt werden, die zu absolvierenden Module sowie die den Modulen und Lehrveranstaltungen zugeordneten Leistungen besprochen werden und einen Zeitplan erstellt werden. Soweit im Rahmen des Wahlbereichs Module anderer Hochschulen oder solche mit Zugangsbeschränkungen absolviert werden sollen, ist die Einwilligung der anbietenden Stelle über die Bereitstellung der Plätze nachzuweisen.
§ 5
Prüfungsausschuss

Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin für den Bachelorstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss.


§ 6
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.


§ 7
Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen

(1) Im Bachelorstudiengang sind insgesamt Studien- und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nachzuweisen. Der Bachelorstudiengang gliedert sich in:

1. den Bereich Informatik im Umfang von 135 LP bestehend aus:

a) einem Pflichtbereich im Umfang 108 LP,

b) einem Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 LP und

c) der Bachelorarbeit mit Präsentation der Ergebnisse im Umfang von 12 LP,

2. ein Anwendungsbereich im Umfang von 15 LP und

3. den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung im Umfang von 30 LP.

(2) Im Pflichtbereich des Bereichs Informatik (108 LP) sind folgende Module zu absolvieren:

Themengebiet: Algorithmen und Programmierung (35 LP)

- Modul: Funktionale Programmierung (9 LP)

- Modul: Objekt-Orientierte Programmierung (8 LP)

- Modul: Algorithmen, Datenstrukturen und Datenabstraktion (9 LP)

- Modul: Nichtsequentielle Programmierung (9 LP)

Themengebiet: Technische Informatik (10 LP)

- Modul: Rechnerarchitektur, Betriebssysteme und Netzwerke (10 LP).

Themengebiet: Praktische Informatik (22 LP)

- Modul: Auswirkungen der Informatik (5 LP)

- Modul: Datenbanksysteme (7 LP)

- Modul: Softwaretechnik (10 LP)

Themengebiet: Theoretische Informatik (7 LP)

- Modul: Grundlagen der Theoretischen Informatik (7 LP)

Themengebiet: Mathematik für Informatiker (29 LP)

- Modul: Logik und Diskrete Mathematik (9 LP)

- Modul: Lineare Algebra (10 LP)

- Modul: Analysis (10 LP)

Themengebiet: Wissenschaft (5 LP)

- Modul: Wissenschaftliches Arbeiten (5 LP)

(3) Im Wahlpflichtbereich des Bereichs Informatik sind Module im Umfang von 15 LP aus folgenden Modulen zu wählen und zu absolvieren:

- Modul: Grundlagen der technischen Informatik (10 LP)

- Modul: Forschungspraktikum (5 LP)

- Basismodul Fachdidaktik Informatik (8 LP)


Darüber hinaus können zur individuellen Vertiefung benotete Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin gewählt werden.

(4) Als Module des Anwendungsbereiches kommen grundsätzlich Module jedes wissenschaftliche Studienfach außer Informatik in Betracht. Die Module des Anwendungsbereiches müssen aus dem Bachelorstudiengangs eines anderen Studienfachs stammen. Die Studentinnen und Studenten wählen und absolvieren Module aus dem Lehrangebot eines anderen Studienfaches im Umfang von 15 LP. Das Modul „Lineare Algebra 1“ des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin kann nicht gleichzeitig mit dem Modul „Lineare Algebra“ eingebracht werden. Das Modul „Analysis 1“ des Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin kann nicht gleichzeitig mit dem Modul „Analysis“ eingebracht werden. Im Anwendungsbereich Bioinformatik soll das Modul „Algorithmische Bioinformatik“ des Bachelorstudiengangs Bioinformatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin belegt werden. Der persönliche Studienfachberater berät die Studentinnen und Studenten bei der Auswahl geeigneter Module. Soweit Module anderer Hochschulen, Fachbereiche oder solche mit Zugangsbeschränkungen absolviert werden sollen, ist die Einwilligung der anbietenden Stelle über die Bereitstellung der Plätze nachzuweisen.

(5) Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in der Anlage 1.

(6) Für die Module des Masterstudiengangs Informatik wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen. Für die Module „Lineare Algebra 1“ und „Analysis 1“ wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengangs Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin verwiesen. Für das „Basismodul Fachdidaktik Informatik“ wird auf die Studienordnung und die Prüfungsordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption der Freien Universität Berlin verwiesen. Für die Module im Anwendungsbereich wird auf die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Bachelorstudiengangs verwiesen.

(7) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.
§ 8
Lehr- und Lernformen

(1) Im Rahmen des Lehrangebots der Freien Universität Berlin werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:

1. Vorlesung (V): Die Lehrkraft trägt den Stoff in der Vorlesung vor und erläutert ihn. Die Studentinnen und Studenten vertiefen den Stoff durch regelmäßige Vor- und Nachbereitung.

2. Übung (Ü): Die Übungen finden begleitend zur Vorlesung in kleinen Gruppen statt, die nicht mehr als zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen sollen. Die Übungen werden von studentischen Tutorinnen oder Tutoren oder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unter der Leitung der Lehrkraft der jeweiligen Vorlesung durchgeführt. Zu einer Vorlesung erscheinen in regelmäßigen Abständen Übungsblätter mit Aufgaben, die von den Studierenden selbständig in freier Hausarbeit oder in selbstorganisierten Kleingruppen zu lösen oder zu bearbeiten sind. Die Lösungen oder Lösungsansätze werden in den Übungsgruppen vorgetragen und diskutiert. Zweck der Übungsgruppen ist sowohl die Vertiefung des Vorlesungsstoffes als auch das Erlernen und Üben von Methoden und Techniken. Ferner soll das Gespräch über Informatik, die Zusammenarbeit und die Planung der eigenen Arbeitsweise erlernt werden.

3. Praktikum (P): Praktika dienen dem Erwerb von Fertigkeiten, die Problemlösungsmethoden der Informatik anhand mehrerer praktischer Aufgaben erfolgreich einzusetzen. Das schließt die Problemspezifikation und die Zerlegung in Teilprobleme ein. Lösungsvorschläge und Ergebnisse sind regelmäßig vorzubereiten, vorzuführen, schriftlich auszuarbeiten und vorzutragen. Zweck der Praktika ist der sichere Umgang mit dem erlernten Wissen und den geübten Fertigkeiten.

4. Proseminar (PS): In einem Proseminar wird ein spezielles Thema der Informatik oder der Anwendungen der Informatik von den Studierenden und der Lehrkraft gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student unter Anleitung der Lehrkraft ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Proseminar vorgetragen und anschließend diskutiert wird. Da jedes Referat mit anschließender Diskussion mindestens etwa 45 Minuten in Anspruch nimmt, sollen Proseminare fünfzehn bis maximal dreißig Studierende umfassen. Zweck eines Proseminars ist das Erlernen gründlicher wissenschaftlicher Arbeit unter Anleitung, das Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit in Vorbereitung auf die Bachelorarbeit sowie der Erwerb kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fertigkeiten.

5. Projekt (Pr): Projekte sind Lehrveranstaltungen, in denen ein größeres, meist anwendungsorientiertes Problem theoretisch und praktisch in einer Weise gelöst werden soll, die einer realen Situation soweit wie möglich entspricht. Das schließt  Problemspezifikation,  Zerlegung in Teilprobleme,  Festlegung von Schnittstellen sowie  Einsatz von Projektmanagementmethoden ein. Neben dem Erwerb von Fertigkeiten zur selbständigen Anwendung von Problemlösungsmethoden der Informatik auf eine konkrete Aufgabe dient ein Projekt auch der Vertiefung von kooperativen Arbeitstechniken. Dazu sollen sich die Studentinnen und Studenten selbstständig in Teilgruppen organisieren, die sich mit der Ausarbeitung der Lösung der Teilprobleme befassen. Diese Lösungen der Teilprobleme sollen abschließend zu einer laufenden Gesamtlösung integriert werden.

6. Seminar (S): In einem Seminar wird ein spezielles Themenfeld von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Dozentin oder dem Dozenten gemeinsam erarbeitet. Dazu bereitet jede Studentin und jeder Student weitgehend selbständig ein Referat vor, das schriftlich ausgearbeitet und im Seminar vorgetragen und diskutiert wird. Da jedes Referat meist eine Stunde in Anspruch nimmt, sollen Seminare fünfzehn bis maximal zwanzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Zweck eines Seminars ist das Erlernen selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Weiterentwicklung kommunikativer Kompetenzen und rhetorischer Fertigkeiten.

7. Seminaristischer Unterricht: Im seminaristischen Unterricht werden anwendungsorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig erarbeitet, vorgestellt und in der Gruppe diskutiert.

(2) Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen, z. B. Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über E-Learning- Anwendungen angeboten und von den Studentinnen und Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet.



§ 9
Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung

(1) Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) werden über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus überfachliche Schlüsselkompetenzen oder weitere für die berufliche Tätigkeit und wissenschaftliche Qualifikation nützliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben.

(2) Im Studienbereich ABV sind Module im Umfang von mindestens 30 LP zu belegen; davon müssen mindestens 10 LP im Berufsbezogenen Praktikum erworben werden.

(3) Im Kompetenzbereich „Fachnahe Zusatzqualifikationen“ muss das Modul Softwareprojekt (10 LP) absolviert werden.

(4) Die Module des Studienbereichs ABV und darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit anderen Modulen und Leistungen des Bachelorstudiengangs gemäß § 7 übereinstimmen.

(5) Den Studentinnen und Studenten wird rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben, welche weiteren Module des Studienbereichs ABV sie im Rahmen des Bachelorstudiengangs absolvieren können. Es werden besonders Module zu Betriebswirtschaftlichen Grundlagen und zu Rechtlichen Aspekten der Informatik empfohlen.

(6) Für alle Module im Studienbereich "Allgemeine Berufsvorbereitung" außer für diejenigen gemäß Absatz 3 wird auf die Studienordnung und die Prüfungsordnung für den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) verwiesen.

(7) Das im Rahmen des Studienbereichs ABV zu absolvierende Modul „Berufspraktikum Informatik“ soll den Studentinnen und Studenten einen Einblick in mögliche Berufs- und Tätigkeitsfelder eröffnen und sie mit den Anforderungen der Praxis konfrontieren. Es dient der Überprüfung der erworbenen Kenntnisse und hat damit eine Orientierungsfunktion für eine zielorientierte und berufsqualifizierende Ausrichtung des Studiums.

a) Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz ist die Eigeninitiative der Studentinnen und Studenten gefordert. Die Dozentinnen und Dozenten des Instituts für Informatik bemühen sich in Zusammenarbeit mit den Studentinnen und Studenten um die Erschließung geeigneter Praktikumsplätze.

b) Der Fachbereichsrat bestellt als Modulverantwortliche bzw. Modulverantwortlichen die Praktikumsbeauftragte oder den Praktikumsbeauftragten.

c) Beginn und Ende eines Praktikums sind der oder dem Praktikumsbeauftragten anzuzeigen.
§ 10
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine praktisch oder theoretisch ausgelegte Aufgabenstellung aus einem Themengebiet der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse angemessen darzustellen.

(2) Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antragstellung nachweisen, dass sie

1. im Bachelorstudiengang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind und

2. Module im Umfang von 90 LP erfolgreich absolviert haben, darunter die Module:

- Modul: Algorithmen, Datenstrukturen und Datenabstraktion (9 LP),

- Modul: Grundlagen der Theoretischen Informatik (7 LP),

- Modul: Logik und diskrete Mathematik (9 LP),

- Modul: Lineare Algebra (10 LP) oder Lineare Algebra 1 (10 LP),

- Modul: Rechnerarchitektur, Betriebssysteme und Netzwerke (10 LP) und

- Modul: Wissenschaftliches Arbeiten (5 LP).

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.

(4) Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu machen.

(5) Die Bachelorarbeit soll etwa 25 Seiten mit 7.500 Wörtern umfassen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss sind auch weiterere Sprachen möglich. War eine Studentin oder ein Student über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen aus triftigem Grund an der Bearbeitung gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Bachelorarbeit neu erbracht werden muss. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(7) Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Bachelorarbeit ist in drei maschinenschriftlichen, gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form gemäß § 14 abzugeben.

(8) Die Bachelorarbeit ist innerhalb von vier Wochen von zwei vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfungsberechtigten mit einer schriftlichen Begründung zu bewerten. Dabei soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit einer der Prüfungsberechtigten sein. Mindestens eine der beiden Bewertungen soll von einer prüfungsberechtigten Lehrkraft sein, die am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin hauptberuflich tätig ist.

(9) Der schriftliche Teil der Bachelor ist bestanden, wenn die Arbeit mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wird. Die Note für den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der beiden Prüfungsberechtigten. Bewertet nur ein oder eine Prüfungsberechtigte die Arbeit mit mangelhaft oder liegen die beiden Einzelnoten um 2,0 oder mehr auseinander, beauftragt der Prüfungsausschuss eine oder einen dritten Prüfungsberechtigten mit der Bewertung des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit. In diesem Fall ergibt sich die Note für den schriftlichen Teil der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der drei Prüfungsberechtigten.

(10) Die Ergebnisse der Bachelorarbeit werden in einer Präsentation vorgestellt, wissenschaftlich eingeordnet (ca. 15 Minuten) und verteidigt (ca. 15 Minuten). Voraussetzung für die Teilnahme an der Präsentation ist das Bestehen der Bachelorarbeit. Die mündliche Präsentation schließt sich so bald wie möglich der Abgabe der Bachelorarbeit an. Der Termin wird rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. Der Vortrag und die Diskussion sind fachbereichsöffentlich.

(11) Der mündliche Teil der Bachelorarbeit wird von zwei bestellten Prüferinnen und Prüfern abgenommen. Sie sollen mit den Prüferinnen oder Prüfern der Masterarbeit identisch sein. Die Note für den mündlichen Teil der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten.

(12) Die Note für den mündlichen Teil der Bachelorarbeit fließt mit einem Sechstel und die Note des schriftlichen Teils der Bachelorarbeit fließt mit fünf Sechstel in die zusammengefasste Note für die Bachelorarbeit ein.

(13) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Gesamtnote für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.

(14) Eine abgeschlossene Bachelorarbeit von einer anderen Hochschule oder einem anderen Studienfach kann bei Gleichwertigkeit des Themas der Arbeit zu einem Thema der Informatik und bei einem Umfang von mindestens 10 LP auf Antrag beim Prüfungsausschuss anerkannt werden. Dem Antrag sind ein Exemplar der Bachelorarbeit in gebundener Form und ein Exemplar in elektronischer Form, sowie Nachweise über die Begutachtung und Bewertung der Bachelorarbeit beizulegen. Hat die Bachelorarbeit weniger als 12 LP, so soll ein Kolloquium nach Abs. 9 durchgeführt werden und die Bachelornote nach Abs. 12 ermittelt werden.


§ 11
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Im Falle des Nichtbestehens dürfen studienbegleitende Prüfungsleistungen dreimal, die Bachelorarbeit einmal wiederholt werden.

(2) Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen im Modul einmalig zur Notenverbesserung, die spätestens zu Beginn des Folgesemesters stattfindet, wiederholt werden. Gewertet wird die Note mit dem besseren Ergebnis. Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

§ 12
Elektronische Prüfungsleistungen

(1) Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Durchführung und Auswertung unter Verwendung von digitalen Technologien.

(2) Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern festzustellen.

(3) Die Authentizität des Urhebers und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zugeordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.

(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem Prüfer zu überprüfen.


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