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STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS FÜR RUANDA

*

 

 

(verabschiedet am 8. November 1994 durch Resolution 955 des Sicherheitsrats) 



(geändert am 30. April 1998 durch Resolution 1165 des Sicherheitsrats) 

(geändert am 30. November 2000 durch Resolution 1329 des Sicherheitsrats) 

(geändert am 17. Mai 2002 durch Resolution 1411 des Sicherheitsrats) 

(geändert am 14. August 2002 durch Resolution 1431 des Sicherheitsrats) 

(geändert am 28. August 2003 durch Resolution 1503 des Sicherheitsrats) 

 

 



Der vom Sicherheitsrat kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen errichtete Internationale Strafgerichtshof zur 

Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Ho-

heitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer 

Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Vö lkermord 

und andere derartige Verstöße verantwortlich sind (im folgenden als "der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda" 

beziehungsweise "der Gerichtshof" bezeichnet), nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts 

wahr. 

 

Artikel 1  



Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ist befugt, Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Vö l-



kerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie 

ruandische Staatsangehörige, die für wä hrend desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangene 

Verstöße dieser Art verantwortlich sind, nach den Bestimmungen dieses Statuts strafrechtlich zu verfolgen.  

 

Artikel 2  



Völkermord 

 

1.  Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die Völkermord im 



Sinne des Absatzes 2 oder eine der anderen in Absatz 3 aufgeführten Handlungen begehen. 

 

2.  Völkermord ist jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, eth nische, rass i-



sche oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:  

 

a)  Tötung von Mitgliedern der Gruppe;  



b)  Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;  

c)  vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung 

ganz oder teilweise herbeizuführen;  

d)  Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;  

e)  gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. 

 

3.  Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: 



 

a)  Völkermord; 

b)  Verschwörung zur Begehung von Völkermord; 

c)  unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord;  

d)  Versuch, Völkermord zu begehen; 

e)  Teilnahme am Völkermord. 

                                                 

*

 Konsolidierte Fassung. Stand: 28. August 2003. 




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Artikel 3  

Verbrechen gegen die Menschlichkeit 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbre-

chen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbe-

völkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:  

 

a)  Mord; 



b)  Ausrottung; 

c)  Versklavung; 

d)  Deportierung; 

e)  Freiheitsentziehung; 

f) 

Folter; 


g)  Vergewaltigung; 

h)  Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen; 

i) 

andere unmenschliche Handlungen. 



 

Artikel 4  

Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen und gegen deren Zusatzprotokoll II 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die schwere Verstöße g e-

gen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer oder gegen 

deren Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 begehen oder anordnen. Hierzu gehören, ohne dass dies eine erschöpfe nde 

Aufzählung wäre, die folgenden Verstöße:  

 

a) 



Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insb e-

sondere vorsätzliche Tötung sowie grausame Behandlung wie Folter, Verstümmelung und jede Art der körperli-

chen Züchtigung;  

b) 


Kollektivstrafen; 

c) 


Geiselnahme; 

d) 


terroristische Handlungen; 

e) 


Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Verg e-

waltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art; 

f) 

Plünderung; 



g) 

Verurteilung und Hinrichtung von Personen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsgemäß zusammeng e-

setzten Gerichts und ohne ein Gerichtsverfahren mit allen Garantien, die von den zivilisierten Völkern als unver-

zichtbar anerkannt werden;  

h) 

Androhung einer der genannten Handlungen. 



 

Artikel 5  

Persönliche Zuständigkeit 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda hat Gerichtsbarkeit über natürliche Personen nach Maßgabe der Bestim-

mungen dieses Statuts.  

 

Artikel 6  



Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit 

 

1.  Wer ein in den Artikeln 2 bis 4 dieses Statuts genanntes Verbrechen geplant, angeordnet, begangen oder dazu ang e-

stiftet hat oder auf andere Weise zur Planung, Vorbereitun g oder Ausführung des Verbrechens Beihilfe geleistet hat, ist 

für das Verbrechen individuell verantwortlich.  

 



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2.  Die amtliche Stellung eines Beschuldigten, ob als Staats- oder Regierungschef oder als verantwortlicher Amtsträger 

der Regierung, enthebt den Betreffenden nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und führt auch nicht zur Strafmilde-

rung.  


 

3.  Die Tatsache, dass eine der in den Artikeln 2 bis 4 dieses Statuts genannten Handlungen von einem Untergebenen 

begangen wurde, enthebt dessen Vorgesetzten nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sofern dieser wusste oder 

hätte wissen müssen, dass der Untergebene im Begriff war, eine solche Handlung zu begehen oder eine solche begangen 

hatte und der Vorgesetzte nicht die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Handlung zu ve r-

hindern oder die Täter zu bestrafen.  

 

4.  Die Tatsache, dass ein Angeklagter auf Anordnung einer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt 



den Betreffenden nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sie kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden, wenn 

dies nach Feststellung des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda aus Billigkeitserwägungen geboten ist.  

 

Artikel 7  

Räumliche und zeitliche Zuständigkeit 

 

Die räumliche Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet Ruan-



das und schließt dessen Landgebiet und Luftraum ein sowie das Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten, was von ruandischen 

Staatsangehörigen begangene schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht betrifft. Die zeitliche Zuständigkeit 

des Gerichtshofs erstreckt sich auf einen Zeitraum, der am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet.  

 

Artikel 8  



Konkurrierende Zuständigkeit 

 

1.  Der Internationale Strafg erichtshof für Ruanda und die einzelstaatlichen Gerichte haben konkurrierende Zuständig-

keit für die strafrechtliche Verfolgung von Personen wegen schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Ho-

heitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 sowie von ruandischen Staatsangehörigen 

wegen ebensolcher Verstöße, die während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangen wurden.  

 

2.  Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda hat Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten aller Staaten. In jedem 



Stadium des Verfahrens kann der Gerichtshof die einzelstaatlichen Gerichte förmlich ersuchen, ihre Zuständigkeit in einem 

Verfahren im Einklang mit diesem Statut sowie mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Gerichtshofs an die-

ses abzutreten.  

 

Artikel 9  



Ne bis in idem 

 

1.  Niemand darf wegen Handlungen, die nach diesem Statut schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht dar-



stellen, vor ein einzelstaatliches Gericht gestellt werden, wenn er wegen derselben Handlungen bereits von dem Internati-

onalen Strafgerichtshof für Ruanda verfolgt wurde. 

 

2.  Eine Person, die wegen Handlungen, die schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, vor ein ein-



zelstaatliches Gericht gestellt wurde, darf später von dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda nur dann belangt 

werden, 


 

a)  wenn die Handlung, derentwegen sie vor Gericht gestellt wurde, als ein gewöhnliches Verbrechen gewertet wu r-

de; oder  

b)  wenn das einzelstaatliche Gerichtsverfahren nicht unparteilich und unabhängig war, wenn es darauf ausgerichtet 

war, den Angeklagten vor internationaler strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu schützen, oder wenn der Fall 

nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt wurde.  

 



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3.  Bei der Bemessung der Strafe, die gegen eine eines Verbrechens nach diesem Statut für schuldig befundene Person 

verhängt werden soll, berücksichtigt der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda, inwieweit diese Person bereits eine 

von einem einzelstaatlichen Gericht wegen derselben Handlung verhängte Strafe verbüßt hat.  

 

Artikel 10 

Organisation des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda setzt sich aus den folgenden Organen zusammen: 



 

a)  den Kammern, und zwar drei Strafkammern und einer Berufungskammer; 

b)  dem Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger"); 

c)  einer Kanzlei. 



Artikel 11 

Zusammensetzung der Kammern 

 

1.  Die Kammern setzen sich aus sechzehn ständigen unabhängigen Richtern, von denen nicht mehr als einer Angehöri-



ger desselben Staates sein darf, sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens neun im Einklang mit Artikel 12 ter Absatz 2 ernann-

ten unabhängigen Ad-litem-Richtern zusammen, von denen nicht mehr als einer Angehöriger desselben Staates sein darf. 

 

2.  Jede Strafkammer setzt sich aus drei ständigen Richtern sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens sechs Ad-litem-Richtern 



zusammen. Jede Strafkammer, der Ad-litem-Richter zugeteilt werden, kann in Sektionen aus jeweils drei Richtern unterteilt 

werden, die sowohl ständige als auch Ad-litem-Richter umfassen. Die Sektionen einer Strafkammer haben die gleichen 

Befugnisse und Verantwortlichkeiten wie eine Strafkammer nach dem Statut und fällen ihre Urteile im Einklang mit densel-

ben Regeln. 

 

3.  Sieben der ständigen Richter sind Mitglieder der Berufungskammer. Die Berufungskammer setzt sich für jede Beru-



fung aus fünf ihrer Mitglieder zusammen. 

 

4.  Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft in den Kammern des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda als Staats-



angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich 

seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt. 

 

Artikel 12 

Voraussetzungen für das Richteramt 

 

Die ständigen und die Ad-litem-Richter müssen Personen von hohem sittlichem Ansehen sein, sich durch Unparteilic h-



keit und Integrität auszeichnen und die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzun-

gen erfüllen. Insgesamt ist bei der Zusammensetzung der Kammern und der Sektionen der Strafkammern der Erfahrung der 

Richter auf dem Gebiet des Strafrechts und des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Men-

schenrechte, gebührend Rechnung zu tragen. 

 

Artikel 12 bis 

Wahl der ständigen Richter 

 

1.  Elf der ständigen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda werden von der Generalversammlung auf 



Grund einer vom Sicherheitsrat vorgelegten Liste wie folgt gewählt: 

 

a)  Der Generalsekretär fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten mit ständi-



gen Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen auf, ständige Richter für den Internationalen 

Strafgerichtshof für Ruanda zu benennen; 

b)  innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung durch den Generalsekretär kann jeder Staat bis zu zwei 

Kandidaten benennen, welche die in Artikel 12 genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht dieselbe Staatsange-

hörigkeit haben und von denen keiner dieselbe Staatsangehörigkeit hat wie ein Richter, der ein Mitglied der Be-

rufungskammer ist und der im Einklang mit Artikel 13 bis des Statuts des In ternationalen Strafgerichtshofs zur 




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Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen 

schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (im Folgenden als "der In ternationale Strafgerichts hof für 

das ehemalige Jugoslawien" bezeichnet) zu einem ständigen Richter des genannten Gerichtshofs gewählt oder 

ernannt wurde; 

c)  der Generalsekretär leitet die eingegangenen Benennungen an den Sicherheitsrat weiter. Auf Grund der einge-

gangenen Benennungen stellt der Sicherheitsrat eine Liste von mindestens zweiundzwanzig und höchstens dre i-

unddreißig Kandidaten auf, wobei die angemessene Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt im 

Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda gebührend zu berücksichtigen ist; 

d)  der Präsident des Sicherheitsrats übermittelt die Liste der Kandidaten an den Präsidenten der General-

versammlung. Auf Grund dieser Liste wählt die Generalversammlung elf ständige Richter des Internationalen 

Strafgerichtshofs für Ruanda. Diejenigen Kandidaten, welche die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglied-

staaten der Vereinten Nationen und der Nichtmitgliedstaaten mit ständigen Beobachtermissionen am Amtssitz 

der Vereinten Nationen erhalten, sind gewählt. Erhalten zwei Kandidaten mit derselben Staatsangehörigkeit die 

erforderliche Stimmenmehrheit, so gilt der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. 

 

2.  Wird in den Kammern ein Sitz unter den ständigen Richtern, die im Einklang mit diesem Artikel gewählt oder ernannt 



wurden, frei, ernennt der Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten des Sicherheitsrats und dem Präsidenten 

der Generalversammlung für die restliche Amtszeit eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllt. 

 

3.  Die im Einklang mit diesem Artikel gewählten ständigen Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihr 



Dienstverhältnis entspricht dem der ständigen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugosla-

wien. Wiederwahl ist zulässig. 

 

Artikel 12 ter 

Wahl und Ernennung der Ad-litem-Richter 

 

1.  Die Ad-litem-Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda werden von der Generalversammlung auf 



Grund einer vom Sicherheitsrat vorgelegten Liste wie folgt gewählt: 

 

a)  Der Generalsekretär fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten mit ständi-



gen Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen auf, Ad-litem-Richter für den Internationalen 

Strafgerichtshof für Ruanda zu benennen; 

b)  innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung durch den Generalsekretär kann jeder Staat bis zu vier Kan-

didaten benennen, welche die in Artikel 12 genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei die Wichtigkeit e iner fai-

ren Vertretung weiblicher und männlicher Kandidaten zu berücksichtigen ist; 

c)  der Generalsekretär leitet die eingegangenen Benennungen an den Sicherheitsrat weiter. Auf Grund der einge-

gangenen Benennungen stellt der Sicherheitsrat eine Liste von mindestens sechsunddreißig Kandidaten auf, un-

ter gebührender Berücksichtigung der angemessenen Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt 

und eingedenk der Wichtigkeit einer ausgewogenen geografischen Verteilung; 

d)  der Präsident des Sicherheitsrats übermittelt die Liste der Kandidaten an den Präsidenten der Generalversamm-

lung. Auf Grund dieser Liste wählt die Generalversammlung die achtzehn Ad-litem-Richter des Internationalen 

Strafgerichtshofs für Ruanda. Diejenigen Kandidaten, welche die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglied-

staaten der Vereinten Nationen und der Nichtmitgliedstaaten mit ständigen Beobachtermissionen am Amtssitz 

der Vereinten Nationen erhalten, sind gewählt; 

e)  die Ad-litem-Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. 

 

2.  Während ihrer Amtszeit werden die Ad-litem-Richter vom Generalsekretär auf Ersuchen des Präsidenten des Inter-



nationalen Strafgerichtshofs für Ruanda dazu ernannt, für einen Gesamtzeitraum von insgesamt weniger als drei Jahren in 

einem oder mehre ren Verfahren in den Strafkammern tätig zu werden. Wenn der Präsident des Gerichtshofs um die Ernen-

nung eines bestimmten Ad-litem-Richters ersucht, berücksichtigt er die in Artikel 12 festgelegten Kriterien betreffend die 

Zusammensetzung der Kammern und der Sektionen der Strafkammern, die Erwägungen in Ziffer 1 Buchstaben b und c 

sowie die Anzahl der Stimmen, die der Ad-litem-Richter in der Generalversammlung erhalten hat. 

 



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Artikel 12 quater 

Status der Ad-litem-Richter 

 

1.  Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruan-



da ernannt werden, 

 

a)  entspricht ihr Dienstverhältnis mutatis mutandis dem der ständigen Richter des Gerichtshofs; 



b)  verfügen sie vorbehaltlich des Absatzes 2 über die gleichen Befugnisse wie die ständigen Richter des Gericht s-

hofs; 


c)  genießen sie die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eines Richters des Gerichtshofs. 

d)  verfügen sie über die Befugnis, in anderen Fällen als denjenigen, für deren Verhandlung sie ernannt wurden, in 

Vorverfahren zu entscheiden. 

 

2.  Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruan-



da ernannt werden, 

 

a)  können sie nicht zum Präsidenten des Gerichtshofs oder zum Vorsitzenden einer Strafkammer nach Artikel 13 



gewählt werden und nicht an den Wahlen zu die sen Ämtern teilnehmen; 

b)  sind sie nicht dazu ermächtigt,  

 

 

  i)  die Verfahrensordnung und die Beweisregeln nach Artikel 14 anzunehmen. Sie werden jedoch vor deren 



Annahme konsultiert; 

 

 ii)  eine Anklageschrift nach Artikel 18 zu prüfen; 



 

iii)  mit dem Präsidenten des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Zuteilung von Richtern nach Artikel 13 o-

der im Zusammenhang mit einer Begnadigung oder Strafumwandlung nach Artikel 27 Konsultationen zu führen; 

 

 



 

Artikel 13 

Amtsträger und Mitglieder der Kammern 

 

1.  Die ständigen Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda wählen aus ihren eigenen Reihen einen Prä-



sidenten. 

 

2.  Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ist Mitglied einer seiner Strafkammern. 



 

3.  Nach Absprache mit den ständigen Richtern des Internationalen Strafge richtshofs für Ruanda ernennt der Präsident 

zwei der im Einklang mit Artikel 12 bis gewählten oder ernannten ständigen Richter zu Mitgliedern der Berufungskammer 

des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und acht zu Mit gliedern der Strafkammern des Inter-

nationalen Strafgerichtshofs für Ruanda. 

 

4.  Die Mitglieder der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien werden 



auch als Mitglieder der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda tätig. 

 

5.  Nach Absprache mit den ständigen Richtern des Internationalen Strafge richtshofs für Ruanda teilt der Präsident die 



Ad-litem-Richter, die von Zeit zu Zeit für die Tätigkeit beim Gerichtshof ernannt werden, den Strafkammern zu. 

 

6.  Ein Richter wird nur in der Kammer tätig, der er zugeteilt worden ist. 



 

7.  Die ständigen Richter jeder Strafkammer wählen aus ihren eigenen Reihen einen Richter zum Vorsitzenden, der die 

gesamte Tätigkeit der betreffenden Kammer leitet. 

 



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Artikel 14 

Verfahrensordnung und Beweisregeln 

 

Die Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nehmen für das Verfahren vor dem Internationalen Strafg e-



richtshof für Ruanda die Verfahrensordnung und Beweisregeln des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige 

Jugoslawien an, die die Durchführung des Vorverfahrens, des Hauptverfahrens und des Rechts mittelverfa hrens, die Zu-

lassung von Beweismitteln, den Schutz der Opfer und Zeugen und andere in Betracht zu ziehende Angele genheiten re-

geln, und bringen dabei gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Änderungen an.  

 

Artikel 15 

Der Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger") 

 

1.  Dem Ankläger obliegt es, gegen Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheits-

gebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie gegen ruandische 

Staatsangeh örige, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten begangene derartige Ve r-

stöße verantwortlich sind, zu ermitteln und diese Personen strafrechtlich zu verfolgen. 

 

2.  Der Ankläger handelt unabhängig als selbstständiges Organ des  Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda. Er 



darf von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. 

 

3.  Die Anklagebehörde besteht aus dem Ankläger und dem erforderlichen Fachpersonal. 



 

4.  Der Ankläger wird vom Sicherheitsrat auf Vorschlag des Generalsekretärs ernannt. Er muss ein hohes sittliches An-

sehen genießen und ein Höchstmaß an Sachverstand und Erfahrung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Ve r-

folgung in Strafsachen besitzen. Die Amtszeit des Anklägers beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Das 

Dienstverhältnis des Anklägers entspricht dem eines Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen. 

 

5.  Das Personal der Anklagebehörde wird vom Generalsekretär auf Empfehlung des Anklägers ernannt. 



 

Artikel 16 

Die Kanzlei 

 

1.  Die Kanzlei ist für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Internationalen Strafgerichtshof für 



Ruanda verantwortlich. 

 

2.  Die Kanzlei besteht aus dem Kanzler und dem anderen erforderlichen Personal. 



 

3.  Der Kanzler wird vom Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten des Gerichtshofs ernannt. Seine Amtszeit 

beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Das Dienstverhältnis des Kanzlers entspricht dem eines Beigeordneten 

Generalsekretärs der Vereinten Nationen.  

 

4.  Das Personal der Kanzlei wird vom Generalsekretär auf Empfehlung des Kanzlers ernannt.  



 

Artikel 17 

Ermittlungen und Erstellung der Anklageschrift 

 

1.  Der Ankläger leitet von Amts wegen oder auf Grund von Informationen, die von irgendeiner Stelle, insbesondere von 



Regierungen, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organis ationen eingeholt wu r-

den, Ermittlungen ein. Der Ankläger bewertet die eingegangenen oder eingeholten Informationen und entscheidet dar-

über, ob hinreichende Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens gegeben sind. 

 

2.  Der Ankläger ist befugt, Verdächtige, Opfer und Zeugen zu vernehmen, Beweis zu erheben und einen Augenschein 



einzunehmen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Ankläger die betreffenden staatlichen Behörden gegeb e-

nenfalls um Unterstützung ersuchen. 




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3.  Bei einer Vernehmung hat der Beschuldigte Anspruch darauf, sich der Dienste eines Verteidigers seiner Wahl zu b e-



dienen; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, hat er Anspruch auf die unentgeltliche Beiordnung eines 

Verteidigers; er hat ferner erforderlichenfalls Anspruch auf Übersetzung in eine und aus einer Sprache, die er spricht und 

versteht. 

 

4.  Wird festgestellt, dass hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, so erstellt der Ankläger eine Anklageschrift, die 



eine kurze Darstellung des Sachverhalts und des Verbrechens oder der Verbrechen enthält, die dem Angeschuldigten 

nach dem Statut zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift wird einem Richter der Strafkammer zugele itet. 

 

Artikel 18 

Prüfung der Anklageschrift 

 

1.  Der Richter der Strafkammer, dem die Anklageschrift zugeleitet wurde, prüft diese. Hat er sich davon überzeugt, dass 



der Ankläger hinreichende Verdachtsgründe glaubhaft gemacht hat, so bestätigt er die Anklage. Anderenfalls wird die 

Anklage abgewiesen. 

 

2.  Nach Bestätigung einer Anklage kann der Richter auf Antrag des Leiters der Anklagebehörde Verfügungen und Be-



fehle zur Festnahme, Inhaftierung, Übergabe oder Überstellung von Personen sowie alle anderen Verfügungen erlassen, 

die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.  

 

Artikel 19 

Eröffnung und Führung des Verfahrens 

 

1.  Die Strafkammern gewährleisten, dass das Verfahren fair und zügig ist und im Einklang mit der Verfahrensordnung 



und den Beweisregeln sowie unter voller Wahrung der Rechte des Angeklagten und unter gebührender Berücksichtigung 

des Schutzes der Opfer und Zeugen geführt wird.  

 

2.  Eine Person, gegen die eine Anklage bestätigt worden ist, ist auf Grund einer Verfügung oder eines Haftbefehls des 



Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda in Gewahrsam zu nehmen, unverzüglich über die gegen sie erhobene Ankla-

ge zu unterrichten und an den Gerichtshof zu überstellen.  

 

3.  Die Strafkammer verliest die Anklageschrift, vergewissert sich, dass die Rechte des Angeklagten gewahrt sind, bestä-



tigt, dass der Angeklagte die Anklage verstanden hat, und fordert ihn auf, sich zur Anklage zu äußern. Sodann setzt die 

Strafkammer den Verhandlungstermin fest. 

 

4.  Die Verhandlung ist öffentlich, sofern die Strafkammer nicht nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung und den Be-



weisregeln beschließt, das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.  

 

Artikel 20 



Rechte des Angeklagten 

 

1.  Alle Menschen sind vor dem Internatio nalen Strafgerichtshof für Ruanda gleich. 



 

2.  Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass vorbehaltlich des Artikels 21 über die gegen ihn erhobene Anklage in 

billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. 

 

3.  Der Angeklagte gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht nach den Bestimmungen dieses Statuts nachgewi e-



sen ist.  

 

4.  Jeder, gegen den eine Anklage auf Grund dieses Statuts erhoben wird, hat in voller Gleichheit Anspruch auf folgende 



Mindestgarantien: 

 



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a)  Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn e r-

hobenen Anklage zu unterrichten;  

b)  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Ve r-

teidiger seiner Wahl haben;  

c)  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; 

d)  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Vertei-

diger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in 

Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Ve r-

teidiger unentgeltlich beizuordnen, wenn dies im Interesse der Gerechtigkeit erforderlich ist; 

e)  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung von 

Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;  

f) 

er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des I n-



ternationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nicht versteht oder nicht spricht; 

g)  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.  

 

Artikel 21 

Schutz der Opfer und Zeugen 

 

Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda trifft in seiner Verfahrensordnung und seinen Beweisregeln Vorkehrungen 



für den Schutz der Opfer und Zeugen. Diese Schutzmaßnahmen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, die Fü hrung 

von Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den Schutz der Identität der Opfer.  

 

Artikel 22 

Urteil 

 

1.  Die Strafkammern verkünden die Urteile und verhängen Strafen gegen Personen, die schwerer Verstöße gegen das 



humanitäre Völkerrecht für schuldig befunden wurden. 

 

2.  Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit der Richter der Strafkammer gefällt und in öffentlicher Sitzung der Strafkammer 



verkündet. Das Urteil ergeht zusammen mit einer schriftlichen Begründung, der persönliche oder abweichende Meinun-

gen beigefügt sein könn en.  

 

Artikel 23 

Strafen 

 

1.  Die von der Strafkammer verhängten Strafen sind auf Freiheitsentziehung beschränkt. Bei der Bestimmung der Stra f-



dauer berücksichtigen die Strafkammern die allgemeine Praxis der Gerichte Ruandas in Bezug auf Freiheitsstrafen. 

 

2.  Bei der Festsetzung der Strafen sollen die Strafkammern Umständen wie der Schwere der Tat und den persönlichen 



Verhältnissen des Verurteilten Rechnung tragen. 

 

3.  Neben einer Freiheitsstrafe können die Strafkammern auch anordnen, dass durch strafbares Ve rhalten, wie Nötigung, 



erworbene Vermögenswerte und Erträge den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden. 

 

Artikel 24 



Rechtsmittelverfahren 

 

1.  Die Berufungskammer entscheidet über Berufungsanträge der von den Strafkammern verurteilten Personen oder des 



Leiters der Anklagebehörde, die aus folgenden Gründen gestellt wurden: 

 

a)  wegen eines Rechtsirrtums, der die Entscheidung fehlerhaft macht; oder  



b)  wegen eines Tatsachenirrtums, der zu einem Fehlurteil geführt hat. 

 

2.  Die Berufungskammer kann die Entscheidungen der Strafkammern bestätigen, aufheben oder abändern.  




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Artikel 25 



Wiederaufnahmeverfahren 

 

Wird eine neue Tatsache bekannt, die zum Zeitpunkt des Verfahrens vor den Strafkammern oder der Berufungskammer 

nicht bekannt war und die für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung hätte sein können, kann der Verurteil-

te oder der Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 

stellen.  

 

Artikel 26 



Vollstreckung des Urteils 

 

Die Freiheitsstrafe wird in Ruanda oder in einem Staat verbüßt, der von dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda 



anhand einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu ü-

bernehmen. Die Freiheitsstrafe wird nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Staates verbüßt und 

unterliegt der Aufsicht des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.  

 

Artikel 27 



Begnadigung oder Strafumwandlung 

 

Kommt der Verurteilte nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Freiheitsstrafe verbüßt, für 



eine Begnadigung oder eine Umwandlung der Strafe in Betracht, so teilt der betreffende Staat dies dem Internationalen 

Strafgerichtshof für Ruanda mit. Eine Begnadigung oder Umwandlung der Strafe erfolgt nur dann, wenn der Präsident des 

Gerichtshofs im Benehmen mit den Richtern im Interesse der Gerechtigkeit und nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen 

eine entsprechende Entscheidung trifft.  

 

Artikel 28 

Zusammenarbeit und Rechtshilfe  

 

1.  Die Staaten arbeiten bei den Ermittlungen gegen Personen, die der Begehung schwerer Verstöße gegen das humani-



täre Völkerrecht beschuldigt werden, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung mit dem Internationalen Strafgerichtshof 

für Ruanda zusammen. 

 

2.  Die Staaten kommen jedem Rechtshilfeersuchen und jeder von einer Strafkammer erlassenen Verfügung unverzüglich 



nach, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in Bezug auf  

 

a)  die Ermittlung von Personen und deren Aufenthalt; 



b)  die Vernehmung von Zeugen und d as Beibringen von Beweisen; 

c)  die Zustellung von Schriftstücken; 

d)  die Festnahme oder Inhaftierung von Personen; 

e)  die Übergabe oder Überstellung des Angeschuldigten an den Gerichtshof.  

 

Artikel 29 

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Internati onalen Strafgerichtshofs für Ruanda 

 

1.  Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen findet An-



wendung auf den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, die Richter, den Ankläger und dessen Personal sowie auf 

den Kanzler und dessen Personal. 

 

2.  Die Richter, der Ankläger und der Kanzler genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die 



Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden. 

 



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3.  Das Personal des Leiters der Anklagebehörde und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die nach den 

Artikeln V und VII des in Absatz 1 genannten Übereinkommens den Bediensteten der Vereinten Nationen eingeräumt 

werden. 


 

4.  Anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz oder Tagungsort  des Gerichtshofs erforderlich ist, einschließlich der 

Angeklagten, wird die für die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs notwendige Behandlung g e-

währt. 


 

Artikel 30 

Kosten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda  

 

Die Kosten des In ternationalen Strafgerichtshofs für Ruanda werden im Einklang mit Artikel 17 der Charta der Vereinten 



Nationen aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen bestritten.  

 

Artikel 31 



Arbeitssprachen 

 

Die Arbeitssprachen des Internationalen Strafgeric htshofs für Ruanda sind Englisch und Französisch.  



 

Artikel 32 

Jahresbericht 

 

Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda legt dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung ei-



nen Jahresbericht des Gerichtshofs vor. 

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