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BÜNDNIS
90/DIE
GRÜNEN
STATUT der Bundesarbeitsgemeinschaften
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beschlossen auf der BDK Köln, 1.-3. Dezember 2006,
zuletzt geändert auf der BDK Halle 20. - 22.11.2015
§ 1 Präambel
Die Bundesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die Aufgabe,
inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran
zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, er-
schließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissen-
schaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das
nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Ar-
beitsgrundlage zu sichern.
§ 2 Stellung der BAGen in der Partei
(1) BAG werden vom Bundesvorstand in Beratungen über Strategie, Programmatik und
Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die recht-
zeitige und umfassende Information der BAGen über diesbezügliche Diskussionspro-
zesse in der Partei sowie in Bundestags- und Europafraktion.
(2) Die BAGen besitzen Antragsrecht auf Bundesdelegiertenkonferenzen und im Län-
derrat.
§ 3 Arbeitsrahmen
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaften vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit
der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, stellen Arbeitszusammenhänge zu
außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her; arbei-
ten an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN; stehen Parteiorganen und Fraktionen beratend zur Seite. Die BAGen koordi-
nieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Bundesvorstand.
(2) Beschlüsse einer BAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden
bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand.
(3) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit
dem Bundesvorstand statt.
§ 4 Anerkennung
(1) Eine BAG kann durch den Länderrat oder die BDK anerkannt werden, wenn
- sie auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik ein eigenständiges Politikfeld
von bundespolitischer Bedeutung vertritt;
- zum Zeitpunkt der Anerkennung ein nicht länger als ein Jahr zurückliegendes Votum
des BAG-Sprecher*innenrats vorliegt; und
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- in ihr ordentliche Delegierte aus mindestens sechs Landesverbänden mitarbeiten.
Dieser Nachweis muss jährlich erbracht werden. Ausnahmen von dieser Regel bedür-
fen der Zustimmung des Bundesvorstandes;
(2) Der Länderrat oder die BDK kann einer BAG die Anerkennung entziehen, wenn die
vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(3) Über Umbenennung der BAGen entscheidet der BuVo nach Votum des Spre-
cher*innenrates. Im Konfliktfall entscheidet die BDK oder der Länderrat.
(4) Die BDK oder der Länderrat kann die Anerkennung aufheben, wenn die BAG ein
Jahr lang keine Tagung veranstaltet hat.
§ 5 Mitgliedschaft in einer BAG
Die Mitglieder einer BAG setzen sich wie folgt zusammen:
(1) Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte wählen,
die vom Landesvorstand bestätigt werden müssen und vom Landesverband in die BAG
entsandt werden. Falls keine entsprechende LAG existiert, entsendet der Landesvor-
stand allein die Delegierten. Diese Delegierten müssen mindestens alle zwei Jahre
durch den Landesverband bestätigt werden. Die Bestätigungen sind sowohl den Spre-
cherInnen der BAG als auch dem
Bundesvorstand vorzulegen. Die Delegierten sollten, müssen aber nicht Mitglied von
Bündnis 90/Die Grünen sein. Die Funktion einer BAG-Sprecherin oder eines BAG-
Sprechers bleibt davon abweichend an die Parteimitgliedschaft gebunden.
EineN weitereN DelegierteN pro Land können die Landtagsfraktionen benennen.
(2) Jeder BAG gehört ein vom Bundesvorstand benanntes BuVo-Mitglied als stimmbe-
rechtigtes Mitglied an. Das entsprechende gilt für die BT-Fraktion bzw. die EP-Fraktion
und die GRÜNE JUGEND.
(3) Jede BAG kann bis zu 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder dazu wählen. Die Wahl
von StellvertreterInnen ist möglich. Die Kooptierten und ihre StellvertreterInnen wer-
den für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Kooptierten müssen nicht
Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sein.
(4) Die SprecherInnen der BAG sind stimmberechtigte Mitglieder der BAG.
§ 6 BAG-SprecherInnen
(1) Jede BAG wählt für die Dauer von maximal zwei Jahren zwei
Sprecher*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Es gilt die Mindestquotierung gemäß Frauenstatut.
(3) Die SprecherInnen koordinieren die Arbeit der BAG, sind für die inhaltliche und
organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der
Beschlüsse verantwortlich und vertreten die BAG gegenüber anderen
Parteigremien.
(4) Die Arbeit der BAG-SprecherInnen ist ehrenamtlich. Sie werden von der Bundesge-
schäftsstelle im Rahmen der Möglichkeiten organisatorisch unterstützt.
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(5) Die SprecherInnen der BAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der BAG nach
vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand öffentliche Erklärungen abgeben.
(6) Die BAG-SprecherInnen erstellen jährlich eine Arbeitsplanung und einen Rechen-
schaftsbericht für ihre jeweilige BAG, die dem Bundesvorstand und den anderen
BAGen zur Kenntnis zu geben sind.
§ 7 SprecherInnenrat
(1) Die SprecherInnen der BAGen bilden einen SprecherInnenrat. Der SprecherInnenrat
wird vom Bundesvorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Arbeits-
sitzung eingeladen. Die Mitglieder des SprecherInnenrat können sich durch Mitglieder
ihrer jeweiligen BAG vertreten lassen, sofern sie an der Sitzungsteilnahme verhindert
sind.
(2) Zu den Aufgaben des BAG- SprecherInnenrates zählen:
1. Die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der BAGen, soweit sich über den Rahmen
einer Einzel-BAG hinausgehende Berührungspunkte ergeben oder Koordinierungsbe-
darf entsteht.
2. Die Koordinierung mit dem Bundesvorstand, den GRÜNEN Fraktionen des Bundes-
tags und des Europaparlaments
3. die Wahl von jeweils fünf Delegierten und fünf Ersatzdelegierten für den Länderrat
in zweijährigen Turnus
4. die Verteilung des von der Bundespartei den BAGen jährlich bereit gestellten Ge-
samtaufwandbudgets auf die einzelnen BAGen. Diese Entscheidung fällt mit 2/3-
Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der Bundesvorstand.
5. Votum bei der Gründung, Zusammenlegung und Namensänderungen von BAGen.
6. Votum zu Anträgen an den BAG-Aktionshaushalt
§ 8 BAG-Tagungen
(1) BAGen tagen in der Regel dreimal, mindestens aber zweimal, pro Jahr. Der Bundes-
vorstand und die SprecherInnen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesord-
nung der Tagungen vorab, über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den
Tagungen zu unterrichten.
(2) Die BAGen tagen öffentlich. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Öffent-
lichkeit, etwa auf Parteiöffentlichkeit, kann von der BAG beschlossen werden.
(3) Grundsätzlich gilt ein Rederecht für Gäste. Abweichendes kann die jeweilige BAG
beschließen.
(4) Die Protokolle der BAG-Sitzungen und die BAG-Beschlüsse insgesamt werden dem
Bundesvorstand zeitnah zur Verfügung gestellt. Bei Beschlüssen muss ersichtlich sein,
wie viele Landesverbände bei der Beschlussfassung vertreten waren.
(5) Für ihre Tagungen können sich die Bundesarbeitsgemeinschaften Geschäftsord-
nungen geben, die vom Bundesvorstand beschlossen werden.
(5) Notwendige Kinderbetreuungskosten während BAG-Sitzungen können der jeweili-
gen BAG auf Antrag, der vorab beim Bundesschatzmeister/der Bundesschatzmeisterin
zu stellen ist, erstattet werden.
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§ 9 Haushalt
(1) Jeder BAG stehen jährlich finanzielle Mittel zu (Budget), die die Realisierung der in
dieser Satzung festgeschriebenen Aufgaben ermöglichen und über deren Verwendung
sie eigenständig entscheidet. Aus diesen Budgets werden die Kosten
für die beiden SprecherInnen, die weiteren stimmberechtigten Mitglieder, die
Gäste und gegebenenfalls Beiträge, die aus der Mitgliedschaft in Vereinen oderInitiati-
ven (§3) entstehen, gezahlt.
(2) Zur Finanzierung von Aktionen, Kongressen, Broschüren etc., steht den BAGen ein
Aktionshaushalt zur Verfügung. Über die Mittelfreigabe entscheidet der Bundesvor-
stand in Absprache mit den verantwortlichen BAG-SprecherInnen und nach einem
Votum des Sprecher*innenrats.
(3) Nicht genehmigte Budgetüberschreitungen führen zu entsprechenden Abzügen im
Folgejahr oder zur Haushaltssperre für die BAG.
(4) Der jährliche Haushaltsansatz “Aufwand BAGen” und “Aktionen BAGen” wird den
BAG-SprecherInnen von der/dem BundesschatzmeisterIn rechtzeitig vor den Beratun-
gen im Bundesfinanzrat zugestellt. Die BAG-SprecherInnen haben zu dieser Frage im
Bundesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
§ 10 Beschluss
(1) Das BAG-Statut wird von der BDK verabschiedet.
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